Freud und Leid der Verfassungsbeschwerde

Geht sonst nichts mehr und ist der Rechtsweg ordentlich ausgeschöpft worden, bleibt noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht, welcher immer ein mühseliger ist, und man muss sich grundsätzlich darauf einrichten, dass die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird – kein Wunder bei statistischen unter 3% Annahmequote. Vorausgesetzt, man kann eine deutlich erkennbare Grundrechtsverletzung geltend machen, kann es dennoch gelingen, insbesondere, wenn es keine Einzelfallentscheidung betrifft, sondern einen Rechts-Trend, der die Republik zu fluten beginnt und alles andere als verfassungsmäßig ist.

Ja, und wenn dann die Zurückweisung durch das BVG kommt, geschieht das leider fast immer ohne Begründung und man weiß dann nicht, was man falsch gemacht hat. Die meisten Verfassungsbeschwerden werden schon aus formellen Gründen zurückgewiesen, wenn man sich nicht akribisch die Regeln einhält. Sei es, dass man nach dem Endurteil der letzten Instanz es versäumt hat, noch eine „Gehörsrüge“ nachzuschieben, ggf. gekoppelt mit einer „Gegenvorstellung“, damit der Rechtsweg-Sack dann endgültig zu ist, oder aber man hält sich nicht an den systematischen Aufbau der Verfassungsbeschwerde, bei dem eine ganze Reihe von Punkten sauber abgearbeitet werden muss, oder aber das Thema wurde bereits zu früheren Zeiten vom BVG behandelt oder ist einfach nicht interessant genug. Dabei spielt der Streitwert eine absolut untergeordnete Rolle, man darf also nicht denken, dass das BVG Beschwerden eher annimmt, wenn es um sehr viel Geld geht. Nein, die verfassungsrechlichen Verletzungen in ihrer jeweiligen Schwere geben immer den Ausschlag bei der Sache.

Auch das BZVI hat schon zahlreiche Verfassungsbeschwerden erfolglos nach Karlsruhe geschickt, mit allen relevanten Anlagen oft mehr als 100 Seiten Papier. Bisher wurde fast alle zurückgewiesen, eine liegt allerdings noch unentschieden seit bald 2 Jahren in Karlsruhe zur Bearbeitung auf Halde. Doch jetzt hat sich das Blatt gewendet. Das BVG hat auf unsere jüngste Verfassungsbeschwerde, welche mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekoppelt war, geradezu blitzartig reagiert mit dem Ergebnis, dass zunächst die Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss untersagt wurde. Daraus lässt sich mit Sicherheit schließen, dass die Verfassungsbeschwerde selbst auch in Kürze vom BVG zur Entscheidung angenommen werden wird – denn sonst würde das einstweilige Vollstreckungsverbot ja so gar keinen Sinn machen.

Worum geht es in dem Fall? Das Amtsgericht in München hat bei einer Zwangsversteigerung einen Antrag nach § 765 a ZPO auf Gewährung von Vollstreckungsschutz wegen akuter Lebensgefahr für die Schulderin (keinerlei Suizidgefährdung wohlgemerkt) aus organischen Gründen, welche durch jeden Fall stressbedingten Bluthochdrucks zum Platzen der stark erweiterten Bauchaorta (als Nebenwirkung von verordneten Psychopharmaka) und damit zum Tode führen kann, als irrelevant zurückgewiesen. Die Begründung dabei ist absolut kurios: Die Zuschlagserteilung würde ja noch keinen echten und damit lebensgefährlichen Stress auslösen, sondern der entscheidende Eingriff in den Lebensvollzug würde erst mit der Zwangsräumung eintreten. Da solle man nochmal einen Antrag stellen (dann zu Lasten des sicher maßlos beglückten Erstehers, dann quasi des Herrn über Leben und Tod). Jedenfalls fand das Amtsgericht es für unnötig, sich mit der Sache auseinanderzusetzen (wie gesagt ein neuer Trend, der mir schon bei mehreren Gerichten begegnet ist, vermutlich steckt eine Rechtspfleger-Fortbildung oder auch sogar ein Einzelfallentscheid eines kleinen Gerichts als Impulsgeber dahinter). Die Argumentation des Vollstreckungsgerichts und dann auch in der Zuschlagsbeschwerde des Landgerichts als Beschwerdeinstanz lässt sich etwa damit vergleichen, wenn jemand, der einen anderen vom Balkon des 17. Stockwerks stößt, behauptet, das hätte doch keine Auswirkung auf Leib und Leben, schließlich würde doch erst der Aufprall die entsprechende Dramatik entfalten, ergo wäre er nicht verantwortlich und müsse sich nicht darum weiter kümmern. Zugegeben, ein wenig krass ist das Beispiel schon, aber es trifft leider die Problematik absolut im Kern.

Die Reaktionen der anderen verfahrensbeteiligten insbesondere Gläubiger auf den Inhalt der Verfassungsbeschwerde erspare ich vorsorglich den Lesern meines Blogs, insbesondere die Ausführungen der Rechtsabteilung der verfahrensbetreibenden Gläubigerbank sind derart neben der Spur, dass es nur noch peinlich ist und ich lieber den „guten Ruf“ der Bank an dieser Stelle schützen möchte.

So weit für heute. Ich werde weiter berichten, sobald die Verfassungsbeschwerde dann schließlich angenommen sein wird. Sollte sie denn dann auch noch positiv entschieden werden, wäre das ein Segen für tausende zukünftig betroffene Schuldner, und würde das Bewusstsein so manchen Vollstreckungsgerichts wieder etwas mehr auf die Verankerung seiner Arbeit in Verfassung und Menschenrechten lenken.

03. August 2014

Mit den allerbesten Wünschen – und behaltet den Kopf oben…

Euer ADMIN

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