{"id":172,"date":"2012-05-12T21:18:35","date_gmt":"2012-05-12T20:18:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.bzvi.de\/?p=172"},"modified":"2018-05-26T13:49:33","modified_gmt":"2018-05-26T12:49:33","slug":"bzvi-fall-loest-gesetzesaenderung-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.bzvi.de\/?p=172","title":{"rendered":"BZVI-Fall l\u00f6st Gesetzes\u00e4nderung aus"},"content":{"rendered":"<p><strong>Am 26. M\u00e4rz 2009 hatten wir im Fall eines unserer Mitglieder beim BGH gewonnen<\/strong> (wir berichteten seinerzeit dar\u00fcber)<strong> und damit ein Tor ge\u00f6ffnet, gegen das bereits viele Jahre unz\u00e4hlige Anw\u00e4lte vergeblich angerannt waren: Die Erkenntnis, dass auch im Zivilrecht die Belehrung \u00fcber m\u00f6gliche Rechtsbehelfe und deren Einlegungsfristen aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden notwendig ist. Der BGH hatte das damals in einem Leitsatz so formuliert: <em>\u201cF\u00fcr die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung.\u201d <\/em>Am 09. Mai 2012 nun hat die Bundesregierung eine entsprechende Gesetzes\u00e4nderung beschlossen und die Rechtsmittelbelehrung im Zivilprozess verbindlich vorgeschrieben f\u00fcr Verfahren, in denen kein Anwaltszwang herrscht.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>Zun\u00e4chst hatte dieser BGH-Beschluss (AZ: V ZB 174\/08) \u201cnur\u201d eine interne Empfehlung des Justizministeriums an die deutschen Gerichte ausgel\u00f6st, in der die Erteilung von Rechtsmittelbelehrungen zu den Gerichtsbeschl\u00fcssen nahegelegt wurde. Bei manchen Gerichten f\u00fchrte dies auch zu einer bislang nicht dagewesenen differenzierten Form von konsequenten Rechtsmittelbelehrungen in Zivilprozessen, auch da, wo Anwaltszwang herrscht. In einem Fachartikel (LMK, 2009, 284343) erl\u00e4uterte Herr Prof. Dr. J\u00fcrgen Stamm von der Universit\u00e4t Erlangen-N\u00fcrnberg, Lehrstuhl f. B\u00fcrgerliches Recht etc. den BGH-Beschluss unter anderem wie folgt:<em> \u201cMit der vorliegenden Entscheidung betritt der BGH f\u00fcr den Bereich des Zivilverfahrensrechts juristisches Neuland!\u201d<\/em> und <em>\u201c\u2026 w\u00e4re der Gesetzgeber gut beraten, das berechtigte Anliegen des BGH konsequent fortzuf\u00fchren und das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung in die Zivilprozessordnung einzuarbeiten.\u201d<\/em><\/p>\n<p>Dazu ist es inzwischen gekommen, indem n\u00e4mlich das Bundesjustizministerium nach dem einstimmigen Beschluss der JustizministerInnen am 23.\/24. Juni 2010 in Hamburg, die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung in die entsprechenden Gesetze einzuarbeiten, mit Datum vom 15.06.2011 einen Regierungsentwurf zu einer sich auch auf den genannten BGH-Beschluss beziehenden entsprechenden Gesetzes\u00e4nderung vorgelegt hat, welche \u00fcber folgenden Link nachzulesen ist. <a href=\"http:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Archiv\/RegE_Gesetz_zur_Einfuehrung_einer_Rechtsbehelfsbelehrung_im_Zivilprozess.html\">RegE_Gesetz_zur_Einfuehrung_einer_Rechtsbehelfsbelehrung_im_Zivilprozess.html<\/a><\/p>\n<p>Am 09. Mai 2012 nun hat die Bundesregierung diesen Gesetzesentwurf beschlossen, die Gesetzes\u00e4nderungen sollen zum 01.01.2014 in Kraft treten. Auch wenn der Regierungsentwurf die eingearbeiteten Mussvorschriften zur Rechtsbehelfsbelehrung auf Verfahren ohne Anwaltszwang beschr\u00e4nkt, wird sich jedoch mit der Zeit eine h\u00f6chst vorsorglich auch die Anwaltsverfahren mit einschlie\u00dfende allgemeine Verfahrenspraxis der Gerichte einstellen \u2013 so zumindest ist das meine Hoffnung. Ob die Nutznie\u00dfer dieser Neuerung, n\u00e4mlich hier bei uns die Schuldner in Zwangsvollstreckungsverfahren, dem einen praktischen Wert beimessen und die gr\u00f6\u00dfere Informationsbreite dann f\u00fcr ihre Zwecke auch anwenden werden, bleibt jedoch sehr fraglich, insbesondere wenn ja nicht einmal die Mitglieder des BZVI es trotz regelm\u00e4\u00dfiger Empfehlung fertig bringen, zumindest einmal das Zwangsversteigerungsgesetz zu lesen \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer.<\/p>\n<p>Zugegebenerma\u00dfen hatten wir nicht im Sinn, hier eine derartige Lawine loszutreten, wir wollten nur unseren Fall gewinnen wie jeder andere auch, und das haben wir ja denn auch erreicht. Gleichwohl macht es aber besondere Freude \u2013 durch die damals offenbare Gunst der Stunde, das Mitwirken einer mutigen Richterin am LG Augsburg, die den Weg zum BGH freimachte, indem sie einen Kammerbeschluss mit ausdr\u00fccklicher Zulassung der Rechtsbeschwerde herbeif\u00fchrte, gewiss auch die im Rahmen eines PKH-Antrags an den BGH vorgetragenen Gedanken zur Sache -, an einer Entwicklung mitgewirkt zu haben, die dann allen B\u00fcrgern prinzipiell zugute kommen wird.<\/p>\n<p>Andechs, 12.05.2012<\/p>\n<p>Euer Admin<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 26. 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