{"id":21,"date":"2010-07-26T10:43:06","date_gmt":"2010-07-26T09:43:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.bzvi.de\/?p=21"},"modified":"2013-12-24T10:43:26","modified_gmt":"2013-12-24T09:43:26","slug":"landgericht-freiburg-zeigt-heuschrecke-die-rote-karte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.bzvi.de\/?p=21","title":{"rendered":"Landgericht Freiburg zeigt \u201cHeuschrecke\u201d die Rote Karte"},"content":{"rendered":"<div>\n<p><strong>Mit Beschluss vom 29.06.2010 hat das Landgericht Freiburg auf die von einem Mitglied des BZVI eingelegte Beschwerde reagiert und dieser stattgegeben mit der Rechtsfolge, dass eine sog. \u201cHeuschrecke\u201d, also eine Zweckgesellschaft ohne Banklizenz, aus der sog. Vollstreckbaren Ausfertigung einer ihr abgetretenen Grundschuldbestellungsurkunde keine Zwangsversteigerung betreiben darf.<\/strong><\/p>\n<p>Hintergrund war eine sogenannte Klauselerinnerung nach \u00a7 732 ZPO, mit der unser Mitglied eben diese vermeintliche Vollstreckbarkeit angegriffen hatte und vom Amtsgericht zur\u00fcckgewiesen worden war. Mittlerweile jedoch hatte der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 30.03.2010 eben dies in einer \u00fcberraschend neuen Weise gew\u00fcrdigt, indem er fordert, dass eine Abtretung von Forderungen und deren Sicherheiten (Grundpfandrechte) erst dann als zur Vollstreckung wirksam angenommen werden kann, wenn der neue Forderungsinhaber nachweislich in den sog. Sicherungsvertrag eingetreten ist. Dies h\u00e4tte zuk\u00fcnftig entweder der ausfertigende Notar und\/oder das Vollstreckungsgericht zu pr\u00fcfen, bevor die Zwangsversteigerung angeordnet werden darf.<\/p>\n<p>Das Landgericht Freiburg hat sich dem voll umf\u00e4nglich angeschlossen.<\/p>\n<p>Diese BGH-Entscheidung (Aktenzeichen: XI ZR 200\/09)\u00a0 hat riesige Diskussionen ausgel\u00f6st, aus informierten Kreisen h\u00f6re ich, dass mittlerweile eine oder mehrere Standesvertretungen deutscher Notare dagegen Sturm laufen. Angeblich halten viele den Mangel f\u00fcr nachtr\u00e4glich heilbar, wobei der BGH sich hier jedoch auch eigentlich klar \u00e4u\u00dfert. Alle diese Verfahren sind derzeit also angreifbar und m\u00fcssen nach meiner Einsch\u00e4tzung aufgehoben und k\u00f6nnen erst bei vorliegendem Nachweis des Eintritts des \u201cHeuschrecken\u201d-Gl\u00e4ubigers in den Sicherungsvertrag neu begonnen werden. Es wird abzuwarten sein, wie die Rechtsprechung mit dieser Problematik im Einzelfall tats\u00e4chlich umgehen wird. M\u00f6glicherweise wird der BGH aber auch hier noch einmal differenzierter nachlegen, wie er es auch bei anderen brisanten Themen in der Vergangenheit getan hat.<\/p>\n<p>Eines ist jedoch sicher: Automatisch wird hier nichts gehen. Wenn also jemand meint, bei seiner Versteigerung l\u00e4ge eine solche Konstellation vor, muss er auf jeden Fall eine Klauselerinnerung durchf\u00fchren (keine Anwaltspflicht), und zwar bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Notariat liegt, welches die urspr\u00fcngliche Grundschuldbestellungsurkunde und demzufolge auch deren vollstreckbare Ausfertigung hergestellt hat.<\/p>\n<p>Scheitert er hiermit trotz der derzeit klaren Rechtslage, bleibt ihm immer noch die Klauselgegenklage (\u00a7 768 ZPO), die er aber nur mit einem (entsprechend fundiert kundigen) Anwalt f\u00fchren kann. Es ist dringend notwendig, dass alle vergleichbar Betroffenen diesen Weg gehen. Ein mitunter enormer Zeitgewinn im eigenen Verfahren f\u00fchrt zur Entspannung und er\u00f6ffnet neue Wege zu positiveren L\u00f6sungswegen, die aber dann bitte auch z\u00fcgig erarbeitet und beschritten werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Gl\u00fcck auf!<\/p>\n<p><em>26.07.2010,\u00a0 Ihr\/Euer Admin<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 29.06.2010 hat das Landgericht Freiburg auf die von einem Mitglied des BZVI eingelegte Beschwerde reagiert und dieser stattgegeben mit der Rechtsfolge, dass eine sog. \u201cHeuschrecke\u201d, also eine Zweckgesellschaft ohne Banklizenz, aus der sog. 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