{"id":223,"date":"2014-08-22T18:39:59","date_gmt":"2014-08-22T17:39:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.bzvi.de\/?p=223"},"modified":"2014-08-22T19:55:54","modified_gmt":"2014-08-22T18:55:54","slug":"das-bundesverfassungsgericht-erteilt-muenchner-gerichten-eine-klare-abfuhr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.bzvi.de\/?p=223","title":{"rendered":"Das Bundesverfassungsgericht erteilt M\u00fcnchner Gerichten eine deutliche Abfuhr!"},"content":{"rendered":"<p><strong>Jetzt ist es so weit! Das Bundesverfassungsgericht hat uns Recht gegeben (wir berichteten bereits im Blogbeitrag vom 03.08.2014 &#8222;Freud und Leid der Verfassungsbeschwerde&#8220; weiter unten) &#8211; und das viel schneller als erwartet. Am 06. August 2014 hat der zweite Senat des BVG einstimmig beschlossen (2 BvR 1340\/14), dass die von uns im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem Amtsgericht M\u00fcnchen angegriffenen &#8222;Machenschaften&#8220; hinsichtlich eines Vollstreckungsschutzantrags nach \u00a7 765a ZPO, den man nicht bearbeiten wollte, weil vom Zuschlag selbst ja keine lebensbedrohliche Gesundheitsgef\u00e4hrdung ausginge, sondern erst von der Zwangsr\u00e4umung, absolut verfassungswidrig sind. <\/strong><\/p>\n<p><strong>Ergebnis: <em>&#8222;Der Beschluss des Landgerichts M\u00fcnchen I vom 14. Mai 2014 &#8211; 20 T 7698\/14 &#8211; verletzt die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht M\u00fcnchen I zur\u00fcckverwiesen.&#8220;<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der angegriffene Beschluss des Landgerichts M\u00fcnchen I hatte die Zur\u00fcckweisung unserer Zuschlagsbeschwerde zum Inhalt, in der wir die genannte Rechtsauffassung des Amtsgerichts M\u00fcnchen, mit der dieses die Zuschlagserteilung ohne jede Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlich auch heute immer noch bestehenden akuten Lebensgefahr unseres 80-j\u00e4hrigen Vereinsmitglieds gerechtfertigt hatte, als verfassungswidrig und insofern als v\u00f6llig unzul\u00e4ssig deutlich gemacht hatten.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht schreibt in seiner Begr\u00fcndung hierzu unter anderem folgendes:<\/p>\n<p><em>&#8222;Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem\u00e4\u00df \u00a7 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdef\u00fchrerin auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (\u00a7 93c BVerfGG). Die f\u00fcr die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ma\u00dfgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden und die Verfassungsbeschwerde ist zul\u00e4ssig und offensichtlich begr\u00fcndet.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Und weiter:<\/p>\n<p><em>&#8222;Die Verfassungsbeschwerde ist auch begr\u00fcndet. Der Beschluss des Landgerichts vom 14. Mai 2014 verletzt die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.<\/em><\/p>\n<p><em>Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Pr\u00fcfung der Voraussetzungen des \u00a7 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gew\u00e4hrleisteten Grundrechte zu ber\u00fccksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze vorgenommene W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde kann in besonders gelagerten Einzelf\u00e4llen dazu f\u00fchren, dass die Vollstreckung f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum und &#8211; in absoluten Ausnahmef\u00e4llen &#8211; auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abw\u00e4gung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsma\u00dfnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 &lt;219 f.&gt;; BVerfGK 6, 5 &lt;10&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 &#8211; 2 BvR 2457\/13 -, juris, Rn. 9).<\/em><\/p>\n<p><em>Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Gen\u00fcge getan wird. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigungen, besonders sorgf\u00e4ltig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214 &lt;220 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 &#8211; 2 BvR 2457\/13 -, juris, Rn. 10).<\/em><\/p>\n<p><em>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist der Beschluss des Landgerichts M\u00fcnchen I vom 14. Mai 2014 mit dem Grundrecht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).<\/em><\/p>\n<p><em>Das Landgericht ist seiner Pflicht, den Sachverhalt sorgf\u00e4ltig aufzukl\u00e4ren, nicht hinreichend nachgekommen. Es stellt selbst fest, dass es hinsichtlich der vom behandelnden Arzt f\u00fcr m\u00f6glich gehaltenen lebensbedrohlichen Entgleisung des Bluthochdrucks mangels medizinischer Sachkunde zur Annahme von Wahrscheinlichkeiten bei Stresssituationen eine unmittelbare Gefahr f\u00fcr Leben und Gesundheit der Beschwerdef\u00fchrerin weder bejahen noch verneinen k\u00f6nne. Seine Erw\u00e4gung, eine solche Gefahr werde jedenfalls nicht schon durch den Zuschlagsbeschluss, sondern allenfalls durch eine anschlie\u00dfende Zwangsr\u00e4umung begr\u00fcndet, weil nach dem \u00e4rztlichen Attest nur &#8222;der Vollzug der Zwangsvollstreckung&#8220; zu vermeiden sei, l\u00e4sst wesentliche Inhalte des Attestes unber\u00fccksichtigt. Danach bestand schon aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Zwangsversteigerung die Sorge vor einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch lebensbedrohliche Entgleisungen des Bluthochdrucks mit der potentiellen Gefahr einer t\u00f6dlich verlaufenden Ruptur des Bauchaortenaneurysmas sowie durch eine Zunahme der depressiven Stimmungslage mit Eigengef\u00e4hrdung. Ohne weitere Aufkl\u00e4rung h\u00e4tte das Landgericht deshalb eine Lebensgefahr durch die Zuschlagserteilung nicht lediglich unter Hinweis auf die in dem letzten Satz des Attests enthaltene unklare Formulierung und die von der Tochter der Beschwerdef\u00fchrerin zur Milderung der durch den Zuschlag geschaffenen Stresssituation gew\u00e4hlte Notl\u00fcge verneinen<\/em> <em>d\u00fcrfen.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Beschlus.s des Landgerichts M\u00fcnchen I vom 14. Mai 2014 ist wegen des Versto\u00dfes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 93c Abs. 2 LV.m. \u00a7 95 Abs. 2 BVerfGG). Es kann daher dahinstehen, ob die Entscheidung des Landgerichts die Beschwerdef\u00fchrerin auch in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in<\/em> <em>Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Die Thematik ist ja bereits seit Jahren immer wieder (allerdings prim\u00e4r im Zusammenhang mit der Problematik potenzieller und akuter Suizidgef\u00e4hrdung) vom BVG eindeutig behandelt und entschieden worden, was allerdings dazu f\u00fchrte, dass manch ein Gericht bei einer vermeintlich rein k\u00f6rperlichen Gesundheitsproblematik solche Vollstreckungsschutzantr\u00e4ge zur\u00fcckweist, weil eben gerade keine Suizidgef\u00e4hrdung geltend gemacht wurde (wie engstirnig&#8230;). Auch stellen wir leider immer wieder fest, dass sich manch ein Gericht offenbar nicht vorstellen kann, dass der Mensch keine &#8222;Maschine&#8220; mit Zahnr\u00e4dern, Motor und Getriebe ist, sondern (um im Bild zu bleiben) dass daneben die &#8222;Software der Maschinensteuerung&#8220; durch massive Konfliktsituationen ebenfalls besch\u00e4digt werden und dies zu psychosomatischen Erscheinungen f\u00fchren kann, ja bis hin zum Tode. Der Volksmund mit seinen bildhaften Beschreibungen w\u00e4re da ein guter Lehrmeister: &#8222;Vor Schreck tot umfallen&#8220;, &#8222;vor Angst blieb mir die Luft weg&#8220;, &#8222;mich trifft der Schlag!&#8220;, &#8222;das schlug mir schwer auf den Magen&#8220;, &#8222;das habe ich noch nicht verdaut&#8220;, &#8222;vom Kummer v\u00f6llig zerfressen&#8220; und vieles mehr, was die mitunter unmittelbare Einwirkung massiver Ereignisse auf k\u00f6rperliche Vorg\u00e4nge plastisch beschreibt &#8211; und heute Gegenstand der Forschung eines wenn auch noch kleinen Kreises spezialisierter engagierter \u00c4rzte und Wissenschaftler ist.<\/p>\n<p>Dass bei anhaltender Konfliktlage es zu chronischen k\u00f6rperlichen Symptomen kommen kann und das von der Bev\u00f6lkerung aus ihrem Erfahrungshorizont aus als durchaus normaler Effekt eingestuft wird, das geh\u00f6rt nun eben auch zu den zu beachtenden Umst\u00e4nden, die ein Gericht in seine sorgf\u00e4ltigen Erw\u00e4gungen mit einbeziehen darf und muss. An der Universit\u00e4t Mainz wurde vor ein paar Jahren eine breit angelegte Studie zur Gesundheitsentwicklung im \u00fcblichen Rahmen verarmter Bev\u00f6lkerungsschichten (Hartz IV etc.) durchgef\u00fchrt &#8211; mit \u00fcberaus erschreckenden Ergebnissen &#8211; die Abteilung gibt es allerdings mittlerweile nicht mehr &#8211; und die Studienleiterin wagte es nicht, mir am Telefon irgendwelche Ausk\u00fcnfte zu erteilen &#8230; sie hat mir allerdings die Studie zukommen lassen&#8230;<\/p>\n<p>Die Konsequenz aus dieser allm\u00e4hlich erweiterten Wahrnehmung \u00fcber das rein mechanistische hinaus wird am Ende eine \u00dcberpr\u00fcfung der Wertesysteme und der &#8222;Spielregeln&#8220; unserer immer noch vornehmlich geldorientierten sozialen und wirtschaftlichen Strukturen sein m\u00fcssen und die heute auf so mancher politischen Fahne herumgeschwenkte Zukunft einer Gesellschaft, welche &#8222;Inklusion&#8220; praktiziert, wird dies nicht auf die Hereinnahme behinderter Menschen einschr\u00e4nken d\u00fcrfen, sondern eine Inklusion aller Menschen verwirklichen m\u00fcssen. Die Herrschaft des Kapitals \u00fcber Tod und Leben muss &#8222;Geschichte&#8220; werden, Geld wieder zu seiner rein dienenden Funktion im Zusammenleben der Menschen zur\u00fcckfinden &#8211; eine Bewusstseinsentwicklung, die wir nur alle gemeinsam vorantreiben und zur Grundlage unseres eigenen Lebens machen k\u00f6nnen&#8230;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Das Leben und die Gesundheit eines Schuldners sind Grundwerte, die \u00fcber die vermeintlichen Eigentumsrechte der Banken an dem meist doch nur\u00a0 durch Bilanzverl\u00e4ngerung &#8211; also aus dem Nichts &#8211; geschaffenen Kreditkapitals.<\/p>\n<p>Nun sind wir alle gespannt, wie das Landgericht M\u00fcnchen I auf den BVG-Beschluss reagieren wird. Wird es den Zuschlag aufheben? Wird es das Verfahren einstweilen einstellen? Wird es ein medizinisches Gutachten einholen? etc.? Wird es mit Tricks versuchen, das Bundesverfassungsgericht und seine klare Ansage zu umgehen? Wir werden bestimmt weiter dar\u00fcber berichten.<\/p>\n<p>Die allerbesten W\u00fcnsche an unsere Leser &#8211; und bleiben Sie gesund!<\/p>\n<p>Ihr\/Euer Admin<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jetzt ist es so weit! Das Bundesverfassungsgericht hat uns Recht gegeben (wir berichteten bereits im Blogbeitrag vom 03.08.2014 &#8222;Freud und Leid der Verfassungsbeschwerde&#8220; weiter unten) &#8211; und das viel schneller als erwartet. Am 06. August 2014 hat der zweite Senat &hellip; <a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/blog.bzvi.de\/?p=223\">weiterlesen<\/a><\/p>","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-223","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.bzvi.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/223","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.bzvi.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.bzvi.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.bzvi.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.bzvi.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=223"}],"version-history":[{"count":16,"href":"https:\/\/blog.bzvi.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/223\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":239,"href":"https:\/\/blog.bzvi.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/223\/revisions\/239"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.bzvi.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=223"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.bzvi.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=223"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.bzvi.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=223"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}