{"id":8,"date":"2013-09-10T11:24:31","date_gmt":"2013-09-10T09:24:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.bzvi.de\/?p=8"},"modified":"2013-12-24T11:25:57","modified_gmt":"2013-12-24T09:25:57","slug":"das-zwangsversteigerungsgesetz-umzug-ins-strafrecht-dringend-erwuenscht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.bzvi.de\/?p=8","title":{"rendered":"Das Zwangsversteigerungsgesetz \u2013 Umzug ins Strafrecht dringend erw\u00fcnscht!"},"content":{"rendered":"<div>\n<p><em><strong>Das Zwangsversteigerungsgesetz und damit das ganze hierzu geh\u00f6rende Verfahrensrecht ist eine Ausgliederung und damit Unterrubrik zur Zivilprozessordnung (ZPO). Aus triftigen Gr\u00fcnden sollte das ge\u00e4ndert werden. Neuer \u201cWohnort\u201d des ZVG sollte der Raum des Strafrechts sein. Warum dies angemessen w\u00e4re und insbesondere zu mehr Gerechtigkeit f\u00fchren w\u00fcrde, soll im folgenden genauer er\u00f6rtert werden:<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Im Zivilrecht, also auch im Vollstreckungsrecht, zu dem das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geh\u00f6rt, gilt grunds\u00e4tzlich der Antragsgrundsatz, also wird das Gericht nur auf Antrag einer Partei, der Gl\u00e4ubigerin ebenso wie der Schuldner, \u00fcberhaupt t\u00e4tig. Eine Berechtigung zur Ermittlung f\u00fcr das Gericht besteht nicht, nur sehr wenige Ausnahmen wie z.B. in den F\u00e4llen des \u00a7 180 Abs. 3 ZVG (Kindeswohlgef\u00e4hrdung) oder bei Verletzungen des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) k\u00f6nnen hier eine andere Spur legen. St\u00fctzt sich so ein Antrag auf Tatsachenvortrag, ist dieser vom Antragsteller hinreichend glaubhaft zu machen, also bestm\u00f6glich zu beweisen, was mitunter f\u00fcr den Schuldner ein schwieriges bis nahezu unm\u00f6gliches Unterfangen ist.<\/p>\n<p>Das Zwangsvollstreckungsverfahren schlie\u00dft auch regelm\u00e4\u00dfig die Ber\u00fccksichtigung von der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Umst\u00e4nden aus, soweit sie dem materiell-rechtlichen Bereich zuzuordnen sind, also beispielsweise das schuldrechtliche Innenverh\u00e4ltnis zwischen Gl\u00e4ubiger und Schuldner betreffen. Hier ist der Schuldner regelm\u00e4\u00dfig darauf angewiesen, gegen seine Bank in teilweise komplexen und langwierigen Prozessen vorzugehen, die aber zun\u00e4chst keine hemmende Wirkung auf den Fortgang der Zwangsvollstreckung entfalten, es sei denn, dass Prozessgericht erl\u00e4sst eine entsprechende Verf\u00fcgung (\u00a7 769 Abs. 1 ZPO) und untersagt vorl\u00e4ufig die Zwangsvollstreckung zur Meidung irreparabler wirtschaftlicher Sch\u00e4digungen \u2013 was aber nur geschieht, wenn die Sache von vorneherein hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Erst wenn in der Sache dann ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil vorliegt, ist dies auch vom Vollstreckungsgericht vollumf\u00e4nglich zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Schuldner in der Zwangsvollstreckung sind gr\u00f6\u00dftenteils wirtschaftlich v\u00f6llig ausgeblutet und k\u00f6nnen sich in der Regel keine kompetente anwaltliche Unterst\u00fctzung \u201ceinkaufen\u201d. Haben sie sogar wider Erwarten eine Rechtsschutzversicherung, schlie\u00dft diese in den meisten F\u00e4llen eine Kostenerstattung im Vollstreckungsverfahren aus, lediglich \u201cNebenkriegsschaupl\u00e4tze\u201d, welche nicht prim\u00e4r die Vollstreckungsvorg\u00e4nge selbst betreffen, k\u00f6nnen da eventuell doch nicht von der Sperre betroffen sein. Da in der Zwangsversteigerung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Rechtspflegergesetz keine Anwaltspflicht herrscht und die meisten Schuldner sich sowieso ohne Gegenwehr \u201cabschlachten\u201d lassen, ist die Anwaltschaft auch gr\u00f6\u00dftenteils mangels t\u00e4glicher Praxis im Vollstreckungsrecht auch nicht hinreichend bewandert, um wirksame Hilfe anbieten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der verteidigungswillige Schuldner ist also in der Regel darauf angewiesen, sich selbst in einem maximalen Crash-Kurs in die Materie einzuarbeiten oder aber er greift auf eines oder mehrere der zahlreichen nichtanwaltlichen Offerten zur\u00fcck, die im Internet oder auch kurz vor dem Versteigerungstermin im Briefkasten zu finden sind, welche leider oft mehr als unzuverl\u00e4ssig sind, da der Kompetenz-Hintergrund gerade auch in juristischer Hinsicht fast immer nur unzureichend vorhanden ist und die hilfesuchenden Schuldner dabei blo\u00df \u201cabgezockt\u201d werden, weil sie deswegen tats\u00e4chlich auf diesem Wege keine wirksame Hilfe erhalten k\u00f6nnen, wie sich leider immer wieder zeigt.<\/p>\n<p><em><strong>\u201cSchuldner sind Verbrecher\u201d<\/strong><\/em>. Das ist nicht nur in breiten Teilen der Bev\u00f6lkerung die g\u00e4ngige Meinung, sondern auch manches Gericht versteigt sich zu Formulierungen, die in die gleiche Kerbe hauen, beispielsweise so: <em>\u201cAnhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich beim Schuldner hier um einen besonders redlichen Schuldner handelt, bei dem ausnahmsweise jegliche Gefahr von Beseitigungshandlungen auszuschlie\u00dfen sind, bestanden beim Amtsgericht nicht, so dass von einer Anh\u00f6rung abgesehen werden konnte.<\/em> (Landgericht Bamberg, Beschluss vom 24.02.2012, AZ: 3 T 30\/12)\u201d<\/p>\n<p>Unbestreitbare Tatsache ist es auch, dass nahezu jeder Schuldner insbesondere im Zwangsversteigerungsverfahren hochgradig mit einer \u201cGeldstrafe\u201d meist immensen\u00a0 Ausma\u00dfes belegt wird, indem er n\u00e4mlich sein Immobilieneigentum weit unter Marktwert entwendet bekommt. Hier m\u00f6chte ich zun\u00e4chst nicht auf die regelm\u00e4\u00dfig angewandten \u201cmiesen Tricks\u201d mancher Gl\u00e4ubiger eingehen, die zu einer zus\u00e4tzlichen Sch\u00e4digung des Schuldners durch ungerechtfertigte Bereicherung seitens der Gl\u00e4ubiger und anderer Verfahrensbeteiligter f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Schuldner und seine Familie werden aber auch auf sozialer Ebene \u201cbestraft\u201d. Der tats\u00e4chliche Verlust der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte, der grundgesetzlich gesch\u00fctzten \u201cW\u00fcrde des Menschen\u201d mit all der damit verbundenen Stigmatisierung, dem Unverst\u00e4ndnis bis hin zum Mobbing auch den Kindern gegen\u00fcber in der Schule sowie vielen anderen Verletzungen mehr, welche die Gesellschaft gegen\u00fcber insofern \u201cstraff\u00e4llig\u201d gewordenen Schuldnern anzuwenden sich berechtigt f\u00fchlt, schlagen tiefe Wunden und besch\u00e4digen die Menschen in der Seele und der k\u00f6rperlichen Gesundheit. Familien brechen auseinander und die Folgen reichen oft noch hin\u00fcber in die beiden n\u00e4chsten Generationen. Dabei sind vor allem diejenigen Menschen betroffen, deren eigenes erlerntes \u201cunmenschliches Wertesystem\u201d analog zur Gesellschaft angelegt ist und damit regelm\u00e4\u00dfig zur \u00e4u\u00dferlichen Verurteilung die innere Selbstverurteilung hinzu kommt.<\/p>\n<p>Der somit vielfach gestrafte Schuldner hat im Zivilrecht damit eigentlich nichts verloren. Daher pl\u00e4diere ich allein schon aus diesen Gr\u00fcnden daf\u00fcr, dass das Zwangsversteigerungsgesetz dem Zivilrecht entrissen wird und der Schuldner zuk\u00fcnftig unter dem Schutz des Strafrechts diejenigen Grundrechte genie\u00dft, die auch anderen Straft\u00e4tern nicht vorenthalten werden.<\/p>\n<p>Dies ist beispielsweise die \u201cUnschuldsvermutung\u201d aus Art. 6 MRK (Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention) , wonach jeder als unschuldig zu gelten hat, solange das Gegenteil nicht rechtkr\u00e4ftig festgestellt worden ist (in dubio pro reo). Eine Beschuldigung durch jedermann, wie es unserem Schuldner widerf\u00e4hrt, w\u00e4re dann konsequenter Weise unter Strafe zu stellen und niemand d\u00fcrfte mehr derma\u00dfen mit dem Finger auf ihn zeigen, wie das derzeit noch regelm\u00e4\u00dfig und schamlos geschieht.<\/p>\n<p>Als vermeintlicher \u201cStraft\u00e4ter\u201d w\u00e4re unser Schuldner auch weit besser gesch\u00fctzt vor rechtsmissbr\u00e4uchlichen Willk\u00fcrakten durch Rechtspfleger und Richter, welche leider ihren \u201cErmessensspielraum\u201d bei Entscheidungen oft mit einer unglaublichen Unber\u00fchrtheit zum ausdr\u00fccklichen Nachteil des Schuldners aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Der wichtigste Vorteil f\u00fcr den Schuldner aber w\u00e4re es, dass das Gericht dann nicht nur nach dem Antragsgrundsatz arbeitet, sondern der Ermittlungsauftrag des Gesetzgebers ein weites Tor \u00f6ffnen w\u00fcrde, welches den meisten Schuldnern im zivilrechtlichen Raum verschlossen bleibt, n\u00e4mlich die von Gerichts wegen anzustrengende Untersuchung des Gl\u00e4ubigerverhaltens im Zusammenhang mit den Voraussetzungen f\u00fcr das\u00a0 Vollstreckungsverfahren. Der Gl\u00e4ubiger m\u00fcsste dann beispielsweise im Rahmen einer Beweisaufnahme offenlegen, ob er alles richtig gemacht hat, bevor das Vollstreckungsverfahren beginnt. So w\u00fcrden h\u00e4ufig vorkommende Falschabrechnungen offenbar, Wertstellungsfehler, falsche Zinsen, gesetzwidrige Kosten etc. w\u00fcrden aufgedeckt und es w\u00fcrde sich oft zeigen, dass der Schuldner bei seiner Kreditk\u00fcndigung bei korrekter Abrechnung tats\u00e4chlich gar nicht im Minus befand und die K\u00fcndigung daher zu Unrecht ergangen ist, oder gar dass die gesamte Kreditvergabe schon unverantwortlich geschehen ist, indem der Schuldner von vorneherein wirtschaftlich \u00fcberfordert gewesen ist und damit den Kreditgeber eine hohe Mitschuld bzw. Mitverantwortung trifft.<br \/>\nNat\u00fcrlich m\u00fcsste das Zwangsversteigerungsgesetz in manchen Punkten umgeschrieben und erweitert werden, die derzeit absolut \u201cisolierte Rechtsinsel\u201d des Zwangsversteigerungsverfahrens m\u00fcsste sich in materiell-rechtlicher Hinsicht \u00f6ffnen d\u00fcrfen, so manche gesetzlichen Aussagen m\u00fcssten pr\u00e4zisiert werden, um dem derzeit ge\u00fcbten Missbrauch vorzubeugen, gewohnheitsm\u00e4\u00dfige pauschale Urteile durch die Gerichte, welche gewisserma\u00dfen mit dem ber\u00fchmten \u201cKnopfdruck\u201d vorgefertigter Begr\u00fcndungstexte behaftet sind, m\u00fcssten der \u00c4chtung anheimfallen und vieles mehr, was in einem sp\u00e4teren Artikel zur Sprache kommen wird.<\/p>\n<p>Alles in allem: Lasst und das werden \u2013 auch vor dem Gesetz \u2013 was alle schon jetzt glauben aus uns machen zu d\u00fcrfen: Bereits Bestrafte und insofern gewisserma\u00dfen rechtm\u00e4\u00dfige \u201cStraft\u00e4ter-Verwandte\u201d \u2013 und lasst uns Schutz suchen unter dem beh\u00fctenden Schirm der Strafgerichtsbarkeit dieses Landes.<br \/>\n<em>10.09.2013\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Admin<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Zwangsversteigerungsgesetz und damit das ganze hierzu geh\u00f6rende Verfahrensrecht ist eine Ausgliederung und damit Unterrubrik zur Zivilprozessordnung (ZPO). 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