Von großer Bedeutung, jedoch weitgehend unbeachtet hat der Bundesgerichtshof bereits in 2007 einen Beschluss gefasst (Aktenzeichen: V ZB 102/06), der neue Chancen gerade für “verlassene” Ehefrauen darstellt, die von einer Teilungsversteigerung betroffen sind, welche ihnen und meist ihren Kindern wesentlich hilft, ihren Lebensmittelpunkt zu erhalten.
Den Beschluss findet man ganz einfach unter www.bundesgerichtshof.de, indem man sich dort durchklickt zur Entscheidungsdatenbank und dort in das Suchfeld für Aktenzeichen das oben genannte Aktenzeichen eingibt.
Dort wird sehr umfangreich die Unzulässigkeit einer Teilungsversteigerung begründet, und zwar für den Fall, dass das anteilige Immobilieneigentum das gesamte Vermögen des von der Versteigerung Betroffenen darstellt. Oft ist es ja so, dass der betroffene Ehepartner (schon geschieden oder noch nicht) sein Erbe oder anderes Vermögen mit in das Haus gesteckt hat. Es lohnt sich also, den Beschluss des BGH genau zu studieren, ob die dort beschriebenen Sachverhalte auf den eigenen Fall zutreffen.
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