Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Bündnis für Zwangsversteigerungs- und Insolvenzbetroffene e.V.“, abgekürzt „BZVI e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in 08209 Auerbach,
- Der Verein ist unter der Nummer VR 31018 im Vereinsregister beim Amtsgericht in Chemnitz eingetragen und führt den Namenszusatz e.V.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, Personen die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, Hilfestellung zu leisten. Hierbei widmet sich der Verein solchen Personen, die bedingt durch ihre wirtschaftliche Lage Beteiligte eines Zwangsversteigerungs- und/oder Insolvenzverfahrens sind.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einrichtung und Betrieb von einer oder mehreren Anlaufstellen für alle von Insolvenz bedrohte oder betroffene natürliche Personen, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, sowie der Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Informationen aller Betroffenen untereinander. Zumindest ein Vereinsmitglied steht in Absprache mit dem Vorstand als ständiger Ansprechpartner (Mitgliederbetreuung) per Telefon, Email sowie Fax zur Verfügung.
- Der Satzungszweck wird zudem erreicht durch eine Internetpräsenz mit sachdienlichen Informationen und Formularen zur Kontaktaufnahme und einem geschlossenen Mitgliederbereich, der auch ein nicht-öffentliches Forum für die Mitglieder unterhält, in dem sie sich persönlich austauschen können.
§ 3
Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4
Vermögen bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für das Wohlfahrtswesen i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO.
§ 5
Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können juristische und voll geschäftsfähige natürliche Personen werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als Mitglied (Beitrittserklärung) ist schriftlich zu stellen (per Post oder Fax).
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird durch Übersendung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung, welche auch per Email ergehen kann, wirksam.
- Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der Bewerber innerhalb von 4 Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe der Ablehnung einen Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6
Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 7
Ausschluss von Mitgliedern
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grunde zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen (per Post, Fax oder Email).
§ 8
Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Aufnahmegebühr oder einem Mitgliedsbeitrag mit mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Die Streichung der Mitgliedschaft kann ohne Mahnung erfolgen.
§ 9
Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung unter Beachtung gemeinnützigkeitsrechtlicher Schranken.
- Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintritts-Kalenderjahr voll zu entrichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag für das Jahr der Beendigung nicht erstattet.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr erhoben wird.
§ 10
Organe
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 11
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden 2. Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen.
§ 12
Beschränkungen der Vertretungsvollmacht des Vorstandes
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechten sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 3.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 13
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung kann auch über das Internet als Online-Versammlung abgehalten werden. Die Versammlung findet dann nach den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe statt.
- Die Mitgliederversammlung kann auch per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden, wobei alle Teilnehmer gleichzeitig hören und sprechen können. Hierbei ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur derjenige teilnehmen kann, der dazu auch berechtigt ist (spezielle Einwahlnummern, Zugangscode o.ä.)
§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal.
- wenn ein Fünftel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (per Post, Fax oder Email) unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muss die Tagesordnung enthalten.
- Die Einladung zu der Online-Versammlung erfolgt per E-Mail. Sie enthält neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung, sowie eine entsprechende Bedienungsanleitung zum Verfahren. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte, die nicht Vereinsmitglied sind, weiter zu geben.
- Die Einladung zu einer Telefon- oder Videokonferenz erfolgt gemäß § 14 Nr. 2. Dabei sind die entsprechenden Einwahlnummern sowie ggf. einzugebenden Codes oder andere verwendete Maßnahmen zum Ausschluss der Öffentlichkeit mitzuteilen sowie eine entsprechende Bedienungsanleitung zum Verfahren beizufügen.
§ 15
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2 Drittel der Mitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
- Eine weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Jede neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 16
Beschlussfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
- Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen als NEIN Stimmen.
- Bei einer Online-Versammlung erfolgt die Stimmabgabe über sog. E-Mail-Formulare im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe. Die Versammlung wird in Form eines Computer-Log-Files protokolliert. Dieses ist in Papierform zu unterzeichnen und wird dem Protokoll der Versammlung beigefügt.
- Bei einer Telefon- oder Videokonferenz erfolgt die Stimmabgabe nacheinander unter Nennung des vollen Vor- und Nachnamens in Verbindung mit der Aussage „Ich stimme mit JA“ oder „Ich stimme mit NEIN“ oder „Ich enthalte mich der Stimme“.
§ 17
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
§ 18
Rechnungsprüfung
Auf der Mitgliederversammlung sind 2 Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen und die Geschäfte des Vereins mindestens 1 mal im Jahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Die vorstehende Satzung wurde in der aktuellen Fassung am 28.08.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Hierfür zeichnet die 1. Vorsitzende
Bad Mergentheim, den 28.08.2010