Das mächtige Instrument der Kontenprüfung oder „Die Kraniche des Ibykus“

Vor 10 Jahren noch wagte es keiner auszusprechen, heute pfeifen es die Spatzen von den Dächern, sind die Medien voll davon und selbst die (mittlerweile eingestampfte) „Financial Times Deutschland“ räumte im Herbst 2012 dem Thema viel Platz auf der Titelseite ein (FT vom 25.09.2012: „Banken unter Abzockverdacht“):

Die Banken haben sich seit vielen Jahren eine Erwerbsquelle geschaffen, jenseits jeder Legalität, mit der sie ihre Kunden gekonnt aussaugen. Über unzulässig vorgenommene Wertstellungen generieren sie zusätzliche Zinsen zu Lasten der Kunden, die gesetzlich vorgeschriebenen Zinsnachführungen bei variabel verzinsten Krediten, die sich am Leitzins orientieren müssen, werden stillschweigend in vollem Umfang nur bei steigenden Zinsen berücksichtigt, bei fallenden jedoch gar nicht oder nur minimal weitergegeben. Die ungesetzliche Haupteinnahmequelle findet man aber in der Buchungspraxis der Banken bei Kontokorrentkonten, wo noch viel mehr getürkt werden kann als sonst, wenn man beispielsweise Zinsrückstellungen aus anderen Darlehen ins Kontokorrent stellt, dort kapitalisiert und somit die immer fließende Geldquelle des verbotenen Zinseszinseffekts aufbohrt. Aber nicht nur in der Vergangenheit ist so etwas zu beobachten, auch heute noch werden immer wieder neue Manipulationsinstrumente entdeckt, mit deren Hilfe die Banken Geld abgreifen, das ihnen nicht gehört. Diese ungerechtfertigte Bereicherung seitens der Banken ist bei regelmäßigem Vorkommen als vorsätzlich einzustufen (Vereinzelt auftretende Fehler würden noch als „Versehen“ durchgehen) und ist damit dann auch strafrechtlich relevant.

Unter dem vermeintlichen Schutz der AGBs wird das betrieben, die Saldenabrechnungen selbst sind dabei so intransparent und daraus praktisch nichts detailliert auf dem Wege der Rückrechnung nachvollziehbar, was da steht, am wenigsten für die Kunden selbst, aber auch Finanzmathematiker und die Bänker selbst können das nicht. Und dann gilt die Abrechnung durch die vertrauensvollen Kunden als konkludent angenommen und entfaltet ihre bösartige wenn auch eigentlich nur vermeintliche Rechtskraft.

Hinzu kommt der psychologische Effekt, der zum einen darin besteht, dass die Kreditkunden, die noch nicht dadurch pleite sind, keinesfalls die Bank angreifen würden, aus Angst, dann wegen „Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses“ eine außerordentliche Kündigung im Briefkasten vorzufinden. Zum anderen sind da diejenigen Kunden, die bereits Opfer dieses Systems geworden sind, jeglicher Liquidität beraubt, ins Insolvenzverfahren getrieben, gelähmt, zwangsversteigert (und ggf. sogar beerdigt). Die haben keine Kriegskasse mehr, mit der sie anwaltlich gegen die meist viel zu spät wahrgenommenen Abrechnungsmanipulationen ihrer Kreditbank vorgehen könnten, keine Kraft mehr, für ihr Lebenswerk zu kämpfen und letztlich schlicht untergehen.

Aus dieser letzten Gruppe gibt es aber heute immer mehr Menschen, die sich gegen das erlittene Unrecht auflehnen, sich auch zusammenschließen, immer mehr unterstützt von der Öffentlichkeit, den Medien, Finanzexperten, Professoren aus der Branche und von Menschen, denen es wichtig ist, diesem groß und flächendeckend angelegten Betrug endlich ein Ende zu setzen. An der entsprechenden Unterstützung durch die Gerichte aber mangelt es noch meistens. Dabei wollen wir nicht etwa den jeweils nach dem Zufälligkeitsprinzip damit betrauten Richtern keinesfalls Parteilichkeit unterstellen, sondern sie sind eher meist einfach mit der Thematik ebenso überfordert wie es die Kläger selbst lange Zeit waren.

Den Gerichten ist insoweit zunächst nichts vorzuwerfen, weil ihnen meist nichts anderes übrig bleibt, sich dem gleichen Kinderglauben anzuschließen wie all die Kunden, seien es Privatleute oder auch Kaufleute aus dem Mittelstand, der doch das Rückgrat unserer Volkswirtschaft bildet, auch wenn alle Welt meist bloß auf die großen Konzerne starrt. Auch ein Richter ist natürlich nicht in der Lage, anhand der Rechnungslegung der Banken auch nur irgendetwas im Detail selbst nachzuprüfen.

Dass diese Praxis der von den Banken illegal generierten Zusatzgewinne nicht etwa Einzelfälle darstellen, lässt sich beispielsweise aus einer vor einiger Zeit gemachten Aussage eines gerichtlich bestellten Kreditsachverständigen ableiten, der berichtete, dass er in den mittlerweile vielen Jahren seiner Prüftätigkeit in hunderten von Fällen lediglich eine einzige Bank erlebt hat, die korrekt abgerechnet hat.

Welche Möglichkeiten gibt es also, um einer Bank das üble Treiben minutiös nachzuweisen und den daraus entstehenden Schaden gerichtsfest genau zu beziffern? Das geht nur, wenn man alles, was jemals gebucht worden ist, von vorneherein neu erfasst und dann einmal rechnet, wie es die Bank gemacht hat und das dann einer ebenso kompletten Neubuchung auf Grundlage der zulässigen und gesetzlich festgeschriebenen Vorgehensweise gegenüberstellt.

Das hierfür benötigte Ausgangsmaterial ist zweierlei Natur: Zum einen sind es die Verträge zwischen Bank und ihrem Kunden, die Kontoauszüge, Saldenabrechnungen und schriftlichen Mitteilungen und Nachtragsvereinbarungen, die damit auch als einzige und unstreitige Beweismittel im individuellen Fall für das Gericht zur Verfügung stehen. Zum anderen haben wir die Gesetze, eine Vielzahl von obergerichtlichen Grundsatz-Entscheidungen, Rechtsgutachten von Universitäten und andere öffentlich verfügbare Rahmenbedingungen wie z.B. die Zinsreihen der Deutschen Bundesbank oder auch EZB, welche als Grundlage dafür dienen, dass bei der kompletten Neubuchung aller Konten auf korrekter Basis dann die Differenzen zur Buchungspraxis der Banken minutiös und präzise gegenübergestellt werden können. Aus Sicherheitsgründen werden die dann ermittelten Ergebnisse nochmal intern mit Hilfe von banküblicher Software (z.B. ALF-EFZ) überprüft.

Nur auf diesem Wege lässt sich fehlerfrei nachweisen, ob und in welcher Höhe Schaden entstanden ist. Und deshalb ist die auf verknüpften Excel-Tabellen basierte bebo-Software entstanden, die wir auf Empfehlung unserer Freunde von „LIQUIKON.de Hilfe für Banken- und Sparkassengeschädigte e.V.“ (staatlich anerkannter gemeinnütziger Verbraucherschutz – Verein) verwenden, um die von der Bank verursachten Schäden nachzuweisen. Das Besondere an diesem Programm ist auch seine Flexibilität, mit der, sobald erst alle Buchungen der Kontoauszugs-Originale abgeschlossen sind, viele Bezugsparameter bei Bedarf auch auf Wunsch der Gerichte angepasst werden können und alles innerhalb von Sekunden neu gerechnet ist.

Wenn Sie nun in dieser Angelegenheit für Ihren eigenen Fall näher beraten werden wollen, geht es hier weiter.

Was hat es mit den „Kranichen des Ibykus“ nun auf sich? Nicht jeder von uns hat dieses Gedicht von Friedrich Schiller in der Schule kennen gelernt. Dort geht es darum, wie ein „Täter“ durch besondere Umstände denn doch entlarvt werden konnte, so wie wir das analog anhand einer Kontenprüfung durchführen können. Wer sich dafür interessiert, kann dies hier nachlesen.

Ihr/Euer Admin

Dramatische Konkurrenz wichtiger Grundrechte im Verkehrswertverfahren

Die Konkurrenz der im Grundgesetz fundamentalen Artikel 13 Abs. 1 GG (Schutz der Privatsphäre) und Artikel 14 Abs. 1 GG (Gewährleistung des Eigentums) im Rahmen des Verkehrswertverfahrens in der Zwangsversteigerung ist ein bisher ungelöstes Problem und führt in vielen Fällen zu Grundrechtsverletzungen. Das Bundesverfassungsgericht wird sich im Rahmen einer von uns veranlassten Verfassungsbeschwerde hoffentlich im kommenden Jahr dessen annehmen.

Was steckt konkret dahinter? Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens sorgt Art. 14 Abs. 1 GG dafür, dass der Schuldner vor einer Verschleuderung seines Eigentums zu schützen ist. Zu diesem Zweck sagt § 85a ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) aus, dass im ersten Zwangsversteigerungstermin (bzw. so lange wie noch überhaupt kein wirksames Gebot abgegeben worden ist, also ggf. auch im 2. Versteigerungstermin oder darüber hinaus) kein Gebot einen Zuschlag erhalten darf, das unter 50% des Verkehrswertes liegt. Verkehrswert, das ist der Wert, welcher unter Berücksichtigung aller individueller Faktoren zur derzeitigen Marktlage vermutlich zu erzielen ist.

Der Verkehrswert wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt, wobei das Gericht zu dieser Feststellung in der Regel ein Sachverständigengutachten einholt. Der Sachverständige (und auch das Gericht) ist verpflichtet, sich an die Vorgaben des Art. 13 Abs. 1 GG zu halten, also die Privatsphäre zu achten, was bedeutet, niemand kann sich den Zugang zur Wohnung erzwingen. Da der Gutachter zumindest theoretisch für die Richtigkeit seines Gutachtens und damit seiner Werteinschätzung haftet, wird er in der Regel aufgrund der fehlenden Innenbesichtigung des Versteigerungsobjekts einen sog. Sicherheitsabschlag in seine Bewertung einarbeiten, der oft bis zu 30% beträgt. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Grenze für den Schutz vor Verschleuderung in der Versteigerung bedeutend niedriger ausfällt und damit die Garantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt ist.

Solange Wohnungseigentümer und Wohnungsbesitzer die selbe Person ist, liegt es in dessen eigenem Ermessen, wie er verfahren will, auch wenn selbst da die aufgeworfene Frage grundsätzlich im Raume steht. Aber richtig schlimm wird das, wenn ich als Schuldner beispielsweise Eigentümer einer Wohnanlage bin, in der alle Mieter dem Gutachter den Zutritt verweigern und es daher zu dem im Gutachten dann festgeschriebenen „Wertverlust“ für mich als Eigentümer kommt. Natürlich könnte man einwenden, dass ich als Vermieter von meinem Recht auf Besichtigung pochen könnte (dafür müsste ich jedoch einen triftigen Grund haben, der das Mietverhältnis betrifft, was aber hier definitiv nicht vorliegt, es sei denn, ich belüge meine Mieter und gebe z.B. vor, dass Renovierungen geplant wären), aber auch praktisch ist das in der Regel nicht zu verwirklichen, da der Sachverständige gewiss nicht mehrmals kommen wird, um individuelle Besichtigungstermine zu den jeweils für die Mieter passenden Zeiten durchzuführen. Außerdem ist der zeitliche Vorlauf vor dem Besichtigungstermin in der Regel immer recht knapp bemessen.

Tatsächlich kommt es also regelmäßig dazu, dass hier die berechtigte Wahrnehmung des einen Grundrechts (Schutz der Privatsphäre) im Ergebnis die ebenfalls durch das Grundgesetz gesicherten Eigentumsrechte des Vermieters/Schuldners verletzt.

Wenn man dazu noch einbezieht, dass neuerdings immer mehr Gerichte (…dank sei den Fortbildungsveranstaltungen für Rechtspfleger und Richter…) auf die abstruse und vom Gesetz nicht gedeckte Idee verfallen, den Schuldnern verbieten zu wollen, im Falle einer fehlenden Innenbesichtigung überhaupt noch zum Gutachten Stellung zu nehmen, liegt hier ein gravierendes Rechtsproblem vor, das mittlerweile einer verfassungsrechtlichen Klärung bedarf.

Wir alle sind sehr gespannt, ob sich das Bundesverfassungsgericht wirklich der Sache annehmen wird, und falls ja, was dabei herauskommt. Die Auswirkungen auf die zukünftige Praxis der Zwangsversteigerung könnten sich jedenfalls als überaus bedeutend erweisen.

Mit den besten Wünchen zum bevorstehenden Jahreswechsel

Ihr/Euer Admin