Landgericht Freiburg zeigt “Heuschrecke” die Rote Karte

Mit Beschluss vom 29.06.2010 hat das Landgericht Freiburg auf die von einem Mitglied des BZVI eingelegte Beschwerde reagiert und dieser stattgegeben mit der Rechtsfolge, dass eine sog. “Heuschrecke”, also eine Zweckgesellschaft ohne Banklizenz, aus der sog. Vollstreckbaren Ausfertigung einer ihr abgetretenen Grundschuldbestellungsurkunde keine Zwangsversteigerung betreiben darf.

Hintergrund war eine sogenannte Klauselerinnerung nach § 732 ZPO, mit der unser Mitglied eben diese vermeintliche Vollstreckbarkeit angegriffen hatte und vom Amtsgericht zurückgewiesen worden war. Mittlerweile jedoch hatte der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 30.03.2010 eben dies in einer überraschend neuen Weise gewürdigt, indem er fordert, dass eine Abtretung von Forderungen und deren Sicherheiten (Grundpfandrechte) erst dann als zur Vollstreckung wirksam angenommen werden kann, wenn der neue Forderungsinhaber nachweislich in den sog. Sicherungsvertrag eingetreten ist. Dies hätte zukünftig entweder der ausfertigende Notar und/oder das Vollstreckungsgericht zu prüfen, bevor die Zwangsversteigerung angeordnet werden darf.

Das Landgericht Freiburg hat sich dem voll umfänglich angeschlossen.

Diese BGH-Entscheidung (Aktenzeichen: XI ZR 200/09)  hat riesige Diskussionen ausgelöst, aus informierten Kreisen höre ich, dass mittlerweile eine oder mehrere Standesvertretungen deutscher Notare dagegen Sturm laufen. Angeblich halten viele den Mangel für nachträglich heilbar, wobei der BGH sich hier jedoch auch eigentlich klar äußert. Alle diese Verfahren sind derzeit also angreifbar und müssen nach meiner Einschätzung aufgehoben und können erst bei vorliegendem Nachweis des Eintritts des “Heuschrecken”-Gläubigers in den Sicherungsvertrag neu begonnen werden. Es wird abzuwarten sein, wie die Rechtsprechung mit dieser Problematik im Einzelfall tatsächlich umgehen wird. Möglicherweise wird der BGH aber auch hier noch einmal differenzierter nachlegen, wie er es auch bei anderen brisanten Themen in der Vergangenheit getan hat.

Eines ist jedoch sicher: Automatisch wird hier nichts gehen. Wenn also jemand meint, bei seiner Versteigerung läge eine solche Konstellation vor, muss er auf jeden Fall eine Klauselerinnerung durchführen (keine Anwaltspflicht), und zwar bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Notariat liegt, welches die ursprüngliche Grundschuldbestellungsurkunde und demzufolge auch deren vollstreckbare Ausfertigung hergestellt hat.

Scheitert er hiermit trotz der derzeit klaren Rechtslage, bleibt ihm immer noch die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO), die er aber nur mit einem (entsprechend fundiert kundigen) Anwalt führen kann. Es ist dringend notwendig, dass alle vergleichbar Betroffenen diesen Weg gehen. Ein mitunter enormer Zeitgewinn im eigenen Verfahren führt zur Entspannung und eröffnet neue Wege zu positiveren Lösungswegen, die aber dann bitte auch zügig erarbeitet und beschritten werden müssen.

Glück auf!

26.07.2010,  Ihr/Euer Admin

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