Mysterium „Rechtliches Gehör“ – Schlagzeile oder Schöpferwort?!

Über das Grundrecht der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und das später zusätzlich entstandene verfahrensrechtliche Werkzeug der Rüge nach § 321a ZPO wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs, das gegen verfahrensabschließende (insbesondere nachteilige) Urteile und Beschlüsse eingelegt werden kann, sind im Lauf der Zeiten ungezählte kluge aber auch kontroverse Bücher, Dissertationen und andere Abhandlungen verfasst worden. Nimmt man die Urteile und Beschlüsse der diesbezüglichen Rechtsgeschichte hinzu, kann man vielleicht den größten Teil möglicher Perspektiven zu diesem Thema damit abdecken.

Gemeinhin wird die Gewährung rechtlichen Gehörs als hinreichend erfüllt betrachtet, sobald man der betroffenen Partei Gelegenheit gegeben hat, einen Schriftsatz einzureichen oder aber einen mündlichen Sachvortrag zu Protokoll zu geben. Es ist auch vermeintlich insbesondere dann bereits hinreichend gewährt, wenn man in einem Zurückweisungsbeschluss vermerkt, man hätte diesen oder jenen Schriftsatz, diese oder jene Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Mithin trifft das Gericht zudem die Pflicht, nicht nur das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen sondern es auch zu erwägen. Das allein ist aber noch nicht wirklich das rechtliche Gehör, um das es den vier Müttern des Grundgesetzes (nebst ihren 61 männlichen Kollegen) einst ging. Der Justizgewährungsgrundsatz nämlich, das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz, wie er sich beispielsweise aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, würde hierfür bereits völlig ausreichen, ebenso hilft der recht verstandene Geist des § 139 ZPO, wenn es darum geht, den Sachvortrag der Parteien durch den verfahrensleitenden Richter aktiv zu fördern und dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig ihren differenzierten Ausdruck findet und so das tatsächliche Wollen der Parteien zutage treten lässt, wodurch erst einmal das Fundament für ein angemessen zielführendes richterliches Handeln gelegt wird.

Tatsächlich geht rechtliches Gehör nämlich noch ein Stück weiter über diese letztlich bloß verfahrensrechtlichen Grundpositionen und Fairness-Regeln hinaus. Man könnte hier beispielsweise Bezug nehmen auf den alten biblischen Imperativ aus dem Evangelium des Matthäus, Kapitel 11, Vers 15:

„qui habet aures audiendi audiat!” – “Wer Ohren hat, zu hören, der höre!“

Das beschreibt diese besondere Art zu hören, um die es im Kern auch beim rechtlichen Gehör geht. Es geht nicht etwa lediglich darum, dass man hört, dass einer spricht, oder liest, dass er etwas geschrieben hat, sondern es geht bekanntlich stets und wesentlich darum, dass man beispielsweise als Richter oder gar als gesamter Spruchkörper mit all seinen Fähigkeiten, mit all seiner Intelligenz, ja Weisheit, willens und imstande ist, das Gehörte auch vollständig und mit all seiner Tiefe der Aussage zutreffend zu ergreifen und zu verstehen.

Und diese Art schließlich auch regelmäßig geübter richterlicher Präsenz ist es, die mit einem starken Vorbildcharakter für die ganze Bevölkerung wahrnehmbar ist und mitunter eine Bedeutung erlangt, welche weit über den Einzelfall hinausreicht, eine Bedeutung, die das soziale und intelligente Handeln des Staates wie auch des einzelnen Bürgers in seinem Wirkungsfeld auf eine gute Weise zu beeinflussen imstande ist.

Die natürliche Folge einer sich solchermaßen auch der Gesamtschau verpflichtenden Betrachtungsweise, in der das einzelne Rechtsereignis in Kommunikation tritt mit der Summe aller weiteren zusammenwirkenden Faktoren, wird es immer sein, dass sich ein größeres und weitere Horizonte umfassendes Szenario dem ermessenden und urteilenden Betrachter zeigt.

Welch wundervolle Perspektive, wie erstrebenswert für uns alle, uns möglichst immer mehr auf dieses Niveau einzulassen und uns so dem wahrhaftigen Leben zu nähern…

Was aber, wenn das, was es zutiefst zu hören gilt, nur eine bloße „Schlagzeile“ des Schreibers oder Sprechers ist, ein Peitschenhieb zur Durchsetzung egozentrischen Willens, ohne jeglichen Tiefgang, ja, nicht einmal den erforderlichen Grundwerten verpflichtet? Nur ein heiseres Bellen anstelle des erforderlichen Brückenschlags zum stets und von uns allen ersehnten „Schöpferwort“?

Dann stößt auch der gutwilligste „rechtliche Hörer“ schließlich an seine Grenzen. Oft genug werden durch sorgfältige Entscheider dann virtuelle Sachdiskussionen geführt, nach dem Motto, dass wenn der Antrag denn trotzdem zulässig gewesen wäre, dann dieses und jenes überlegt werden müsste, was allerdings im Ergebnis fast immer darauf hinausläuft, dass dann auch aus sachlichen Erwägungen der Sache nicht stattgegeben hätte werden können. Das ist dann rechtliches Gehör über den Sinngehalt der vorgelegten Gedanken hinaus, wenn auch nicht immer völlig anständig ausgeführt, sondern mit der klar erkennbaren arbeitsökonomisch motivierten Absicht, weiteres Vorgehen der zurückgewiesenen Partei präkludierend im Keim zu ersticken.

Gleichwohl, wo es nichts zu hören gibt, weil nichts von Bedeutung erklingt, sondern nur ein Nachplappern von Standardtexten zu verzeichnen ist, muss der Vorwurf, rechtliches Gehör sei nicht gewährt worden, letztlich ins Leere gehen.

Wir sollten als Schreiber und Redner daher viel Bewusstsein zum Einsatz bringen, damit das, was wir von uns geben, es auch wert ist, gehört zu werden, dass es zumindest auf eine tiefergehende Botschaft verweist, dass auch dort hindurchtönt, was uns alle trägt und lebendig macht und das ich im Titel dieser Überlegungen als „Schöpferwort“ bezeichnen möchte, die Quelle tief drinnen, aus der all die echten Gedankenformen entspringen, für die wir die „persona“ sein dürfen, durch die all das hindurchklingt.

© 2018 by GEG

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