Rechtswidrige Gebote eines Bankvertreters

Heute möchten wir uns einem Thema widmen, das mittlerweile schon fast veraltet ist, aber in vielen Fällen hochaktuell behandelt werden muss. So lohnt es sich, das diesbezüglich Szenario nochmals kurz zu umreißen:

Gesetzt den Fall, ein Haus wird in einem ersten Zwangsversteigerungs-Termin der Öffentlichkeit angeboten. Wie wir ja alle wissen, gilt per Gesetz das Verbot der Verschleuderung mit der Folge, dass in einem ersten Termin ein Zuschlag von Amts wegen zu versagen ist, wenn nicht mindestens 5/10 des gerichtlich festgesetzten Verkehrswertes erreicht wird. Wird also solch ein Gebot unterhalb der Bietgrenze abgegeben, kann kein Zuschlag erfolgen. In einem Folgetermin fällt die Bietgrenze und es kann auch unterhalb der 5/10 ein Zuschlag erteilt werden. Wird im ersten Termin überhaupt kein Gebot abgegeben, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt. Wird in einem weiteren Termi, in dem dann die Bietgrenze immer noch gilt, wiederum kein Gebot abgegeben, wird das Verfahren von Amts wegen aufgehoben und muss ggf. vom Gläubiger neu beantragt werden. Gibt es jedoch mehrere Gläubiger, die erst nach und nach dem Verfahren beigetreten sind, so kann dieses insgesamt weitergeführt werden, wobei dann ein anderer Gläubiger zum Betreibenden wird. Soweit die Kurzfassung. Details zu den unterschiedlichen Spielarten siehe in der Fachliteratur.

Früher war es üblich, dass für den Fall, dass ein Gebot im ersten Versteigerungstermin nicht abgegeben wurde, oftmals der anwesende Bankvertreter in eigenem Namen ein Gebot unter 5/10 abgab, in dem alleinigen Bestreben, das Verfahren durch die Fällung der Bietgrenze zu beschleunigen. Hintergrund war auch die Erfahrung, dass oftmals im ersten Termin kein Gebot abgegeben wird, im zweiten Termin ohne Bietgrenze aber genügend ernsthaftes Publikum anwesend ist, um letztlich einen Erlös deutlich über 50% des Verkehrswertes zu erzielen.

Dass dies eigentlich rechtswidriges Verhalten ist, ergibt sich schon aus dem Grundsatz, dass nur solche Gebote zulässig sind, die auf den Erwerb eines Versteigerungsobjektes gerichtet sind. Nur hatte das Gericht nicht die Möglichkeit, zu prüfen, ob und inwieweit ein solches Gebot auf den Erwerb gerichtet war oder nicht. Zwar hätte klar sein müssen, dass der Bankvertreter grundsätzlich in Konflikt mit seinem Arbeitgeber steht, wenn er selbst versucht, ein Objekt als Schnäppchen zu ersteigern, denn als Bediensteter des Gläubigers muss es seine Pflicht sein, ein möglichst hohes Gebot zu erzielen. Aber darüber hat sich wohl kaum jemals ein Rechtspfleger insofern ernstlich Gedanken gemacht, dass er solch ein Gebot nicht zugelassen hätte.

Erst der Bundesgerichtshof hat sich mit seiner höchstrichterlichen Rechtsprechung dieser Problematik angenommen und dies mittlerweile nochmals detaillierter ausgeformt und nachgebessert, um die entsprechenden Sonderfälle und Interpretationsprobleme zu lösen. Hier sind die entsprechenden links zu den BGH-Beschlüssen:

Geben Sie dazu in der Suchmaske folgender Seite unter “Aktenzeichen” den entsprechend aufgeführten Begriff ein:

http://www.bundesgerichtshof.de/index.php?entscheidungen/entscheidungen

V ZB 98/05

Wegen der Problematik, die sich daraus ergibt, dass es Fälle gab, bei denen das unwirksame Gebot vor Bekanntwerden des ersten BGH-Beschlusses abgegeben worden war, folgte hier die Präzisierung:

V ZB 83/06

Weitere Details im Zusammenhang mit einer möglichen, auch rückwirkenden, Verfahrensaufhebung sind durch folgenden Beschluss des BGH (leider im Ergebnis etwas unschön) aufgegriffen worden:

V ZB 118/06

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