Vollstreckungsschutz – ein wahrlich überflüssiges Rechtsmittel!?

Ich bin für die Abschaffung von Vollstreckungsschutz!
In der Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens erweist sich der § 765a ZPO als unwirksames und fast stets pauschal zurückgewiesenes Rechtsmittel. Eine Farce also, bei der den Schutzsuchenden lediglich ihre Unwürdigkeit klargemacht wird…

Als ich vor einiger Zeit im Gespräch mit einigen Bekannten diesen Gedanken im Brustton der Überzeugung von mir gab, herrschte zuerst betroffenes Schweigen, dann aber erntete ich von allen Seiten große Entrüstung.

Warum greift ihr mich an?, erwiderte ich.  Es ist doch tatsächlich so, dass sowohl im Zwangsversteigerungsverfahren als auch bei der Zwangsräumung so gut wie nie Vollstreckungsschutz gewährt wird. Immer, wenn ein Rechtspfleger einen Vollstreckungsschutzantrag vor sich hat, ruft er doch bloß (von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen) die üblichen Textblocks aus seinem System ab, hängt sie hintereinander und fügt vielleicht noch ein paar verbindende und auf den Fall bezogene Dinge ein, damit die pauschale Zurückweisung ohne Ansehen der Person und der Umstände nicht allzu offensichtlich wird. Es ist immer das Gläubigerinteresse, was den Ausschlag gibt, da kann der Schuldner gerade frisch operiert sein, seine Frau an Chemovergiftung gestorben, sein Kind tödlich verunglückt sein. Das Zwangsversteigerungsverfahren bringt es eben mit sich, dass gewisse Härten unvermeidlich sind, die man halt in Kauf nehmen müsse, und ein weiteres Hinwarten sei den Gläubigern nicht zuzumuten.

Und wenn man in die Beschwerde geht, bekommt man vom Landgericht/Beschwerdegericht dasselbe in kürzerer Fassung, wobei sich das Landgericht dann gerne aus Gründen der Arbeitserleichterung den Begründungen des Vollstreckungsgerichts einfach anschließt und auf dessen Schriftsatz verweist.

Also warum sollte man solche Anträge überhaupt noch stellen????

Der Antrag nach § 765a ZPO ist ein generelles Rechtsmittel, das zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens Anwendung finden kann. Viele Schuldner sind jedoch nicht kundig genug, um entsprechend fundierte Begründungen und Belege zur Glaubhaftmachung der vorgetragenen Gründe vorzulegen, und so hat sich bei den Gerichten eine gewohnheitsmäßige automatische Ablehnungspraxis ergeben. Das Thema Suizidgefahr beispielsweise ist in der Vergangenheit ja auch so oft von völlig unbelasteten und lebensfrohen Schuldnern missbraucht worden, dass es nicht verwundert, wenn ein Rechtspfleger öffentlich in meinem Beisein folgendes über ein Vereinsmitglied (der wirklich sehr krank und bereits jahrelang beim Chefarzt einer psychiatrischen Klinik in Behandlung war) von sich gegeben hat: “Soll er sich doch umbringen, dann hat er keine Schulden mehr!”  Trotzdem ein absolut ungeheuerlicher Vorgang, nicht wahr?

Besonders kurios wird es, wenn in der Begründung zur Ablehnung eines Vollstreckungsschutzantrags folgender Text auftaucht: “Der Antrag wird vor allem deshalb zurückgewiesen, weil er der Verschleppung des Verfahrens dient.” Zuerst habe ich gestutzt, dann schallend gelacht.  Dient doch der § 765a ZPO nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich und nur diesem einen Zweck, das Verfahren zeitweise oder gänzlich aufzuhalten…..

Und wenn denn doch mal für ein paar Wochen nach erfolgter Zwangsversteigerung die Zwangsräumung ausgesetzt werden soll, weil beispielsweise die Gemeinde überhaupt keine Unterbringungsmöglichkeit bereitstellen will, ja nicht einmal einen Wohncontainer, um die Obdachlosigkeit zu vermeiden (ja, die sind gesetzlich dazu verpflichtet, wollen aber nicht), wenn weder das Sozialamt, die Caritas oder sonst jemand beispielsweise einen Pflegefall vor dem Leben unter der Brücke bewahren will, und der bekommt auf dem freien Markt erst 6 Wochen später die Möglichkeit, in eine Wohnung einzuziehen, ja, wenn der sogar schon den Mietvertrag auf diesen Termin in der Tasche hat und dem Gericht vorlegt, dann gewährt man oft nur unter empfindlichen finanziellen Auflagen die paar Wochen für einen geordneten Umzug. Aber gerade dieses Geld haben die frisch Versteigerten halt nicht mehr, also wird zwangsgeräumt, entgegen jeglichem gesunden Menschenverstand, von der Moral und Menschenwürde einmal ganz abgesehen.

Aber auch solche Vollstreckungsschutzanträge sind schon zurückgewiesen worden, bei denen die Bank bereits auf dem Wege der Umschuldung komplett abgelöst war und die Schuldner eben keine Schulden mehr bei der betreibenden Gläubigerin hatten – und die Bank hat trotzdem versteigert. Ja, auch das gibt es, und es gehört eine Menge Disziplin dazu, in solchen Situationen dennoch klar und emotional beherrscht zu bleiben, und die Sache durch geeignete rechtliche Vorgehensweisen entsprechend zu überwinden, notfalls sogar durch Strafanzeigen und den massiven Weg in die Öffentlichkeit.

Was uns in eine neue Ära führen würde, wäre beispielsweise die kollektive Antragsflut. Wie oft bekommen die Rechtspfleger ungenügende Anträge oder gar keine. Wie sollen diese Menschen denn dem Druck seitens der Gläubiger standhalten, wo sie doch nur auf Antrag handeln dürfen, und am besten gute und zahlreiche Anträge? Nur dann können die Rechtspfleger auch etwas für die Schuldner tun. Ja das ganze Zivilrecht basiert darauf, dass Anträge gestellt und hinreichend begründet werden, denn ein Ermittlungsverfahren wie in der Strafgerichtsbarkeit gibt es dort nicht.

Natürlich, wenn alle von der Zwangsversteigerung betroffenen Menschen konsequent mit zulässigen, begründeten und sinnvollen Rechtsmitteln arbeiten und nicht wie die meisten die Dinge einfach laufen lassen würden, würde das gesamte Vollstreckungssystem womöglich zum Stillstand kommen. Wäre das schlimm? Nein gewiss nicht – denn dann ginge von der Situation ein starker Impuls aus bis in die Bankenwelt hinein, nach anderen und einvernehmlichen Lösungen zu suchen, anstatt bei der ersten besten Gelegenheit die berühmte Reißleine zu ziehen.

Die Zwangsversteigerung sollte immer das allerletzte Mittel der Wahl sein und nicht wie heute leider üblich, gleich der erste Schritt, und sobald die Bank eine Chance sieht, die ZV herbeizuführen, diese Chance auch gnadenlos zu nutzen.

Wenn dann in ein paar Monaten der erwartete weltweite Finanzcrash Fakt ist und unser Geldsystem vollends zusammenbricht, wird sowieso nichts mehr versteigert, denn wer könnte dann noch wirksam bieten? Also stellt Anträge, auch Vollstreckungsschutz…

Mit leicht bitterem Humor

15.06.2010, Euer Admin

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