Herzliche Grüße zum Jahreswechsel und zur Wintersonnenwende

Dieses nun endlich dann doch scheidende Jahr hat viele von uns vor neue und zusätzliche Herausforderungen gestellt, die wir noch in 2019 niemals als eine derartige über uns hereinbrechende Flutwelle erahnt hätten, von außen wie von innen.

Diejenigen von uns, welche seit so vielen Jahren daran gewöhnt sind, unseren Halt im festen Glauben zu finden, seien es in den religiösen Überzeugungen, den ethischen wie politischen Werten, unseren Grundrechten oder aber auch unserer Zugehörigkeit zu bestimmten gesellschaftlichen Kreisen und heimatverbundenen Volksgruppen, stellen sich der drängenden Frage, an was man denn heute überhaupt noch im Vertrauen an die Gültigkeit der gewachsenen Werte und Lebensstrukturen glauben kann. Oder ist es mittlerweile gar an der Zeit, das Werkzeug des Glaubens, des ungeprüft Akzeptierens und damit des sich auf das Urteilsvermögen anderer Menschen und Institutionen Verlassens, beiseite zu legen und einzutreten in den Zustand fortwährend auch schmerzender Erkenntnisfrische, aus der sich die von uns gesuchte und gleichermaßen benötigte Wahrnehmungs- und Handlungssicherheit in differenzierter Präsenz herausschält?

Die Veränderung des Menschenbildes im Zuge der geplanten Globalisierung, die damit vermutlich beschleunigt einhergehende Auflösung individueller schöpferischer Lebenswirklichkeiten, Verzicht auf Kultur, Kunst, geistigen Reichtum im Miteinander einzigartiger Menschen (die wir diese ja alle sind), Reduktion der Menschen auf physiologische und – wie wir es heute zunehmend erleben – pharmakologische und digital vollständig vernetzte Funktionseinheiten, die man am besten und um jeden Preis voneinander separiert, um sie noch kalkulierbarer, steuerbarer und nützlicher zu machen.

Es wird wohl schon so sein, dass unsere bisherigen Überlebens-Konzepte als Gesellschaft nicht ausreichen werden, um diesen Herausforderungen wirksam begegnen zu können, weder unser teigig-träges Beharrungsvermögen einiger Splittergruppen noch der gewohnte vorauseilende Gehorsam sind geeignet, uns zu schützen vor dem, was sich wie von manchen Mitbürgern bezeichnet derzeit als eine sogenannte Gesundheitsdiktatur am Horizont zusammenballt.

Oder sind das doch letztlich nur die von Angst und Panik getriebenen Kellergesänge derjenigen unter uns, welche in wenn auch berechtigter tiefer Sorge von Not und Schwarzseherei getrieben nicht mehr den Mut aufbringen, jeden Tag aufs Neue unsere tiefen inneren Quellen zu öffnen und uns mit frischen Kräften eine immer wieder neu sprudelnde Lebenswirklickkeit zu gebären, für uns, unsere Familien und die neben uns wandernden Mitmenschen.

Natürlich sehen wir alle den Riss, der derzeit durch unsere Gesellschaft geht und der nicht stets das Beste im Menschen hervorbringt: Denunziantentum, Diskriminierung, die Verweigerung der Erforschung aller uns bedrängenden Fragen, die wir eben nicht mehr bloß an die sogenannten Experten abgeben können, sondern die wir selbst Tag für Tag aufs Neue ergründen müssen, auch für unsere Großeltern, Eltern und insbesondere unsere Kinder, denen es heute mehr denn je zuvor „ans Leder“ geht.

Hier stehen wir in der Pflicht, die innere wie äußere Spaltung, die uns hier auferlegt wird, gemeinsam zu überwinden, die Erkenntnis auch all der unbequemen Wahrheiten zu ertragen und daraus Früchte zu ziehen, welche unserer Welt ein neues Fundament von innen heraus erbauen kann – nicht zurück zum Alten, sondern zu einer neuen lebendigen Gegenwart, die getragen ist vom Austausch von Gedanken und Empfinden, Überwindung ideologischer Gebundenheit in Form des von uns eingeforderten blinden Glaubens und Gehorsams.

Auch das, was uns hier im BZVI e.V. verbindet, der Widerstand nämlich gegen die Zwangsversteigerung und die letztliche rücksichtslose Kompostierung von Menschen, welche dann im Spiel der Gläubiger durch neue Schuldner ersetzt werden, die Suche nach kreativen alternativen Lösungen für Hab und Gut sowie unsere so sehr unterschiedlichen Lebenspläne, auch dies steht nun alles neu auf dem Prüfstand. Was werden uns die nächsten Wochen und Monate hier für neue Weichenstellungen bescheren? Werden wir zeitnah in eine Währungsreform rutschen, werden alle Immobilieneigentümer, Schuldner oder nicht, in einer Enteignungswelle demotiviert auf der Strecke bleiben? Was geschieht mit uns, wo die Verfahren teilweise schon so sehr lange laufen? Wird es überhaupt noch Versteigerungen geben, wenn die Kreditwirtschaft nicht mehr so wie gewohnt weiter existiert? Wie soll denn dann jemand noch etwas ersteigern können? Aus der Portokasse bestimmt nicht.

Alle diese Fragen stehen vor uns – mehr denn je. Und wir sollten anfangen, darüber zu sprechen und unsere Gedanken zusammenwirken lassen, z.B. mit Online-Meetings über die Software Zoom oder Skype – vielleicht alle 2 Wochen einmal für 2 Stunden. Das wäre doch ein schöner gemeinsamer Ausblick ins neue Jahr. Lasst hören, wie ihr darüber denkt.

Bis dahin von uns die allerbesten Wünsche für die wirklich stillen Tage bis in den Januar hinein, für das kommende Jahr Gesundheit und wieder mehr Freude, gerade im Kreis der Menschen, die an unser aller Seite stehen und mit uns schicksalhaft verbunden sind.

Eure Admins

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Mysterium „Rechtliches Gehör“ – Schlagzeile oder Schöpferwort?!

Über das Grundrecht der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und das später zusätzlich entstandene verfahrensrechtliche Werkzeug der Rüge nach § 321a ZPO wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs, das gegen verfahrensabschließende (insbesondere nachteilige) Urteile und Beschlüsse eingelegt werden kann, sind im Lauf der Zeiten ungezählte kluge aber auch kontroverse Bücher, Dissertationen und andere Abhandlungen verfasst worden. Nimmt man die Urteile und Beschlüsse der diesbezüglichen Rechtsgeschichte hinzu, kann man vielleicht den größten Teil möglicher Perspektiven zu diesem Thema damit abdecken.

Gemeinhin wird die Gewährung rechtlichen Gehörs als hinreichend erfüllt betrachtet, sobald man der betroffenen Partei Gelegenheit gegeben hat, einen Schriftsatz einzureichen oder aber einen mündlichen Sachvortrag zu Protokoll zu geben. Es ist auch vermeintlich insbesondere dann bereits hinreichend gewährt, wenn man in einem Zurückweisungsbeschluss vermerkt, man hätte diesen oder jenen Schriftsatz, diese oder jene Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Mithin trifft das Gericht zudem die Pflicht, nicht nur das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen sondern es auch zu erwägen. Das allein ist aber noch nicht wirklich das rechtliche Gehör, um das es den vier Müttern des Grundgesetzes (nebst ihren 61 männlichen Kollegen) einst ging. Der Justizgewährungsgrundsatz nämlich, das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz, wie er sich beispielsweise aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, würde hierfür bereits völlig ausreichen, ebenso hilft der recht verstandene Geist des § 139 ZPO, wenn es darum geht, den Sachvortrag der Parteien durch den verfahrensleitenden Richter aktiv zu fördern und dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig ihren differenzierten Ausdruck findet und so das tatsächliche Wollen der Parteien zutage treten lässt, wodurch erst einmal das Fundament für ein angemessen zielführendes richterliches Handeln gelegt wird.

Tatsächlich geht rechtliches Gehör nämlich noch ein Stück weiter über diese letztlich bloß verfahrensrechtlichen Grundpositionen und Fairness-Regeln hinaus. Man könnte hier beispielsweise Bezug nehmen auf den alten biblischen Imperativ aus dem Evangelium des Matthäus, Kapitel 11, Vers 15:

„qui habet aures audiendi audiat!” – “Wer Ohren hat, zu hören, der höre!“

Das beschreibt diese besondere Art zu hören, um die es im Kern auch beim rechtlichen Gehör geht. Es geht nicht etwa lediglich darum, dass man hört, dass einer spricht, oder liest, dass er etwas geschrieben hat, sondern es geht bekanntlich stets und wesentlich darum, dass man beispielsweise als Richter oder gar als gesamter Spruchkörper mit all seinen Fähigkeiten, mit all seiner Intelligenz, ja Weisheit, willens und imstande ist, das Gehörte auch vollständig und mit all seiner Tiefe der Aussage zutreffend zu ergreifen und zu verstehen.

Und diese Art schließlich auch regelmäßig geübter richterlicher Präsenz ist es, die mit einem starken Vorbildcharakter für die ganze Bevölkerung wahrnehmbar ist und mitunter eine Bedeutung erlangt, welche weit über den Einzelfall hinausreicht, eine Bedeutung, die das soziale und intelligente Handeln des Staates wie auch des einzelnen Bürgers in seinem Wirkungsfeld auf eine gute Weise zu beeinflussen imstande ist.

Die natürliche Folge einer sich solchermaßen auch der Gesamtschau verpflichtenden Betrachtungsweise, in der das einzelne Rechtsereignis in Kommunikation tritt mit der Summe aller weiteren zusammenwirkenden Faktoren, wird es immer sein, dass sich ein größeres und weitere Horizonte umfassendes Szenario dem ermessenden und urteilenden Betrachter zeigt.

Welch wundervolle Perspektive, wie erstrebenswert für uns alle, uns möglichst immer mehr auf dieses Niveau einzulassen und uns so dem wahrhaftigen Leben zu nähern…

Was aber, wenn das, was es zutiefst zu hören gilt, nur eine bloße „Schlagzeile“ des Schreibers oder Sprechers ist, ein Peitschenhieb zur Durchsetzung egozentrischen Willens, ohne jeglichen Tiefgang, ja, nicht einmal den erforderlichen Grundwerten verpflichtet? Nur ein heiseres Bellen anstelle des erforderlichen Brückenschlags zum stets und von uns allen ersehnten „Schöpferwort“?

Dann stößt auch der gutwilligste „rechtliche Hörer“ schließlich an seine Grenzen. Oft genug werden durch sorgfältige Entscheider dann virtuelle Sachdiskussionen geführt, nach dem Motto, dass wenn der Antrag denn trotzdem zulässig gewesen wäre, dann dieses und jenes überlegt werden müsste, was allerdings im Ergebnis fast immer darauf hinausläuft, dass dann auch aus sachlichen Erwägungen der Sache nicht stattgegeben hätte werden können. Das ist dann rechtliches Gehör über den Sinngehalt der vorgelegten Gedanken hinaus, wenn auch nicht immer völlig anständig ausgeführt, sondern mit der klar erkennbaren arbeitsökonomisch motivierten Absicht, weiteres Vorgehen der zurückgewiesenen Partei präkludierend im Keim zu ersticken.

Gleichwohl, wo es nichts zu hören gibt, weil nichts von Bedeutung erklingt, sondern nur ein Nachplappern von Standardtexten zu verzeichnen ist, muss der Vorwurf, rechtliches Gehör sei nicht gewährt worden, letztlich ins Leere gehen.

Wir sollten als Schreiber und Redner daher viel Bewusstsein zum Einsatz bringen, damit das, was wir von uns geben, es auch wert ist, gehört zu werden, dass es zumindest auf eine tiefergehende Botschaft verweist, dass auch dort hindurchtönt, was uns alle trägt und lebendig macht und das ich im Titel dieser Überlegungen als „Schöpferwort“ bezeichnen möchte, die Quelle tief drinnen, aus der all die echten Gedankenformen entspringen, für die wir die „persona“ sein dürfen, durch die all das hindurchklingt.

© 2018 by GEG

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Kleiner Ausflug zu Liquikon-Verbraucherschutz.de gefällig?

Gute Freunde von uns haben vor ein paar Wochen ein prima Info-Video auf den Weg gebracht. Grund genug für mich, das hier in einen aktuellen Beitrag einzubinden.
Mehr dazu und den Kontakt zu diesen fantastischen „Zinsdetektiven“ finden Sie über folgenden Link zu unserer BZVI-Homepage: https://bzvi.de/kontenpruefung.html

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Viel Inspiration beim Anschauen und eine gute weitere Woche.

Euer Admin

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Aufruf wider den richterlichen Sündenfall

Ein Merkmal fortgeschrittener menschlicher Zivilisation ist es, dass anstelle bloßer roher Gewalttat des Stärkeren sich irgendwann so etwas wie Rechtsprechung entwickelt hat, in Abhängigkeit vom jeweiligen Menschenbild und der insgesamten auch religiösen Weltsicht der entsprechenden Kultur.

Der Weg über eine dem Gerechtigkeitsempfinden der Volksseele entsprechende neutrale Handhabung des Rechtssystems jedoch gleicht oft einer mit Schlaglöchern übersäten Piste und stellt eine enorme Herausforderung für diejenigen Menschen dar, welche als Treuhänder vor Ort das gebotene hohe Niveau menschlich bewussten Handelns verwirklichen sollen. Nicht jeder ist dem gewachsen, ja sogar ganze Gerichte geraten mitunter in eine gewohnheitsmäßige Schieflage und sind z.B. den wirtschaftlich Starken ohne Rechtsgrund mehr zugetan als es das Gesetz eigentlich erlaubt.

Eine Rechtsprechung, welche sich insofern mutwillig vom erkennbaren Willen des Gesetzgebers entfernt, differenzierte Verfahrensregeln willkürlich zusammenschnallt und bündelt mit dem auch noch erklärten Ziel, eine schwächere Partei (z.B. den Schuldner in einem Zwangsversteigerungsverfahren) schlicht und ergreifend um jeden Preis platt machen zu dürfen und seine berechtigten Belange vom Tisch zu wischen (wesentlich nobler kann man das leider wirklich nicht mehr ausdrücken…), setzt ihre Daseinsberechtigung aufs Spiel – nein- sie hat diese vielmehr bereits weitgehend verloren.

Gerade im Zwangsvollstreckungsverfahren, wo der Schuldner gemäß den über Bildungseinrichtungen und Medien vermittelten emotionalen Maßstäben unserer Gesellschaft entehrt, geteert und gefedert, in die Wälder gejagt und Schnee, Eis und den Wölfen überlassen wird, hat der Gesetzgeber den „staatlichen Hoheitsakt“ zwischen Gläubiger und Schuldner gestellt, vor allem zum Schutze des Letzteren, der ja in der Futterkette dieser ach so gloriösen Wirtschaftsordnung das allerletzte Glied darstellt, bevor diese Menschen nebst Familien schließlich planmäßig buchstäblich und palliativ diskret „kompostiert“ werden.

Das Vollstreckungsgericht ist ausdrücklich gerade nicht dazu da, als bloßer Handlanger des durch und durch räuberischen Finanzsystems den Gläubigern die Drecksarbeit abzunehmen und dem perfiden „Geschäftsmodell“ Zwangsversteigerung den Anschein des Rechts zu verleihen, wie das mitunter auch offen zugegeben bzw. sogar propagiert wird. Das Vollstreckungsgericht soll vielmehr – ansonsten bräuchte man es nämlich nicht – das einstige Faustrecht der vermeintlich stärkeren Parteien, die sich stets im Recht wähnen, einzudämmen und zumindest den Versuch zu machen, das, was sich hinter den Chiffren „Menschenrechte“ und „Grundrechte“ verbirgt, einigermaßen zu wahren, damit das „Ungeheuer Geld“ nicht diejenigen, denen es angeblich einmal dienen sollte, zeitnah vollends von der Erde tilgt.

Natürlich gibt es Entwicklungen im Leben, wo Pläne nicht mehr funktionieren und die Pfandobjekte letztlich liquidiert werden müssen, schließlich haben die finanziellen Vertragspartner das seinerzeit vereinbart. Bedenkt man jedoch, in wie vielen Fällen das Problem „gerichtsbekannt“ durch die Banken hausgemacht ist und die Schuldner mit purer Absicht und einer absolut perfiden Vernichtungsmentalität vorsätzlich „in die Tonne getreten“ werden, kann einem der Appetit auf dieses System komplett vergehen. Es ist schon klar, warum vom Vollstreckungsgericht materiell-rechtliche Belange nicht berücksichtigt werden dürfen – denn sonst käme es nur noch zu einem geringen Bruchteil überhaupt zu Zwangsversteigerungen ob der Ungeheuerlichkeiten auf Seiten wirklich sehr vieler Gläubiger (die Finanzämter nicht ausgenommen…).

Diesen grundlegenden und durchaus minimalen vom Gesetzgeber gewollten Schuldnerschutz sollte man nicht achtlos und schon gar nicht von vorneherein verwerfen. Dies trifft besonders dann zu, wenn Menschen durch die Umstände der Zwangsvollstreckung an den Rand ihrer inneren Existenz getrieben werden, teilweise schweren körperlichen Erkrankungen anheimfallen, chronisch krank werden und bleiben oder sich am Ende über einen Infarkt verabschieden oder unmittelbar selbst Hand an sich legen, weil jegliches Sinn-Empfinden für ein Weiterleben verlorengegangen ist.

Nun gibt es bei diesem Thema leider immer wieder Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen, welche sich mit einer unerschütterlichen Hybris zu Herren über Leben und Tod emporschwingen und aus was für Gründen auch immer (Kostenvermeidung, Verfahrensbeschleunigung etc.) die Beweiserhebung über Einschaltung eines medizinischen Sachverständigen verweigern, entgegen allen maßgeblichen obergerichtlichen Beschlüssen und gerade den neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und schlichtweg glauben, selbst hinreichend befähigt zu sein, medizinisch relevante Grundsatzentscheidungen treffen zu können und gar zu dürfen – was aber nicht der Fall ist.

Nehmen wir doch mal an, so ein Betroffener, dem jeglicher Schutz durch eine Rechtspflegerin kühn und grundsätzlich verweigert wird, kommt im weiteren Verfahren tatsächlich ums Leben. Was passiert denn dann mit der Rechtspflegerin? Wird sie damit durchkommen, dass hier wohl „Bruder Zufall“ am Werke war? Wird sie dann sagen dürfen, dass sowas ja jedermann passieren kann und die von ihr durchgeführte Zwangsversteigerung gewiss nichts damit zu tun haben kann? Oder greift neben der sicher anzunehmenden Gewissenslast § 48 BeamtStG oder § 75 BBG, wo es um die Regresshaftung des Verursachers gegenüber dem Staat geht, wenn dieser dann zu Recht zur Kasse gebeten wird? Und was, wenn ihr Namen dann die Titelseiten der Zeitungen schmückt?

Wir wollen kein Gericht als Feind sehen müssen, sondern als eine hochanständige Institution, die es stets wert ist, dass man sich voller Vertrauen an sie wenden kann, die keine Euthanasie im Hinterkopf pflegt und die Unkenntnis der Schwächeren nicht zu deren Nachteil ausnutzt, die sich strikt weigert, Rechtsvorschriften vorsätzlich falsch anzuwenden oder auch nur gezielt zum Nachteil der Menschen, die sich auch absolut standhaft weigert, Recht gar zu beugen, sei es aus Bequemlichkeit oder was für anderen Gründen auch immer, wir wollen ein Gericht, das die Rechtsprechung als heilende und insofern heilige Handlung vor dem inneren Auge behält, selbst wenn im Äußeren oftmals in Schutt und Asche gegraben werden muss. Wir appellieren an die Rechtsredlichkeit all dieser Menschen, die diese schwierige Aufgabe tagtäglich erfüllen müssen, und dass sie sich nicht missbrauchen lassen, weder von Menschen noch von Denksystemen, die den Menschen lediglich die Rolle nachwachsender Rohstoffe zubilligen.

Nur Mut, es kann gelingen, täglich neu und immer wieder…

Mit den besten Wünschen

Euer Admin

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Das Bundesverfassungsgericht erteilt Münchner Gerichten eine deutliche Abfuhr!

Jetzt ist es so weit! Das Bundesverfassungsgericht hat uns Recht gegeben (wir berichteten bereits im Blogbeitrag vom 03.08.2014 „Freud und Leid der Verfassungsbeschwerde“ weiter unten) – und das viel schneller als erwartet. Am 06. August 2014 hat der zweite Senat des BVG einstimmig beschlossen (2 BvR 1340/14), dass die von uns im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem Amtsgericht München angegriffenen „Machenschaften“ hinsichtlich eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO, den man nicht bearbeiten wollte, weil vom Zuschlag selbst ja keine lebensbedrohliche Gesundheitsgefährdung ausginge, sondern erst von der Zwangsräumung, absolut verfassungswidrig sind.

Ergebnis: „Der Beschluss des Landgerichts München I vom 14. Mai 2014 – 20 T 7698/14 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.“

Der angegriffene Beschluss des Landgerichts München I hatte die Zurückweisung unserer Zuschlagsbeschwerde zum Inhalt, in der wir die genannte Rechtsauffassung des Amtsgerichts München, mit der dieses die Zuschlagserteilung ohne jede Berücksichtigung der tatsächlich auch heute immer noch bestehenden akuten Lebensgefahr unseres 80-jährigen Vereinsmitglieds gerechtfertigt hatte, als verfassungswidrig und insofern als völlig unzulässig deutlich gemacht hatten.

Das Bundesverfassungsgericht schreibt in seiner Begründung hierzu unter anderem folgendes:

„Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden und die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.“

Und weiter:

„Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Landgerichts vom 14. Mai 2014 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 – 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 9).

Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 – 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des Landgerichts München I vom 14. Mai 2014 mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

Das Landgericht ist seiner Pflicht, den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären, nicht hinreichend nachgekommen. Es stellt selbst fest, dass es hinsichtlich der vom behandelnden Arzt für möglich gehaltenen lebensbedrohlichen Entgleisung des Bluthochdrucks mangels medizinischer Sachkunde zur Annahme von Wahrscheinlichkeiten bei Stresssituationen eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschwerdeführerin weder bejahen noch verneinen könne. Seine Erwägung, eine solche Gefahr werde jedenfalls nicht schon durch den Zuschlagsbeschluss, sondern allenfalls durch eine anschließende Zwangsräumung begründet, weil nach dem ärztlichen Attest nur „der Vollzug der Zwangsvollstreckung“ zu vermeiden sei, lässt wesentliche Inhalte des Attestes unberücksichtigt. Danach bestand schon aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Zwangsversteigerung die Sorge vor einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch lebensbedrohliche Entgleisungen des Bluthochdrucks mit der potentiellen Gefahr einer tödlich verlaufenden Ruptur des Bauchaortenaneurysmas sowie durch eine Zunahme der depressiven Stimmungslage mit Eigengefährdung. Ohne weitere Aufklärung hätte das Landgericht deshalb eine Lebensgefahr durch die Zuschlagserteilung nicht lediglich unter Hinweis auf die in dem letzten Satz des Attests enthaltene unklare Formulierung und die von der Tochter der Beschwerdeführerin zur Milderung der durch den Zuschlag geschaffenen Stresssituation gewählte Notlüge verneinen dürfen.

Der Beschlus.s des Landgerichts München I vom 14. Mai 2014 ist wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 LV.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Es kann daher dahinstehen, ob die Entscheidung des Landgerichts die Beschwerdeführerin auch in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.“

Die Thematik ist ja bereits seit Jahren immer wieder (allerdings primär im Zusammenhang mit der Problematik potenzieller und akuter Suizidgefährdung) vom BVG eindeutig behandelt und entschieden worden, was allerdings dazu führte, dass manch ein Gericht bei einer vermeintlich rein körperlichen Gesundheitsproblematik solche Vollstreckungsschutzanträge zurückweist, weil eben gerade keine Suizidgefährdung geltend gemacht wurde (wie engstirnig…). Auch stellen wir leider immer wieder fest, dass sich manch ein Gericht offenbar nicht vorstellen kann, dass der Mensch keine „Maschine“ mit Zahnrädern, Motor und Getriebe ist, sondern (um im Bild zu bleiben) dass daneben die „Software der Maschinensteuerung“ durch massive Konfliktsituationen ebenfalls beschädigt werden und dies zu psychosomatischen Erscheinungen führen kann, ja bis hin zum Tode. Der Volksmund mit seinen bildhaften Beschreibungen wäre da ein guter Lehrmeister: „Vor Schreck tot umfallen“, „vor Angst blieb mir die Luft weg“, „mich trifft der Schlag!“, „das schlug mir schwer auf den Magen“, „das habe ich noch nicht verdaut“, „vom Kummer völlig zerfressen“ und vieles mehr, was die mitunter unmittelbare Einwirkung massiver Ereignisse auf körperliche Vorgänge plastisch beschreibt – und heute Gegenstand der Forschung eines wenn auch noch kleinen Kreises spezialisierter engagierter Ärzte und Wissenschaftler ist.

Dass bei anhaltender Konfliktlage es zu chronischen körperlichen Symptomen kommen kann und das von der Bevölkerung aus ihrem Erfahrungshorizont aus als durchaus normaler Effekt eingestuft wird, das gehört nun eben auch zu den zu beachtenden Umständen, die ein Gericht in seine sorgfältigen Erwägungen mit einbeziehen darf und muss. An der Universität Mainz wurde vor ein paar Jahren eine breit angelegte Studie zur Gesundheitsentwicklung im üblichen Rahmen verarmter Bevölkerungsschichten (Hartz IV etc.) durchgeführt – mit überaus erschreckenden Ergebnissen – die Abteilung gibt es allerdings mittlerweile nicht mehr – und die Studienleiterin wagte es nicht, mir am Telefon irgendwelche Auskünfte zu erteilen … sie hat mir allerdings die Studie zukommen lassen…

Die Konsequenz aus dieser allmählich erweiterten Wahrnehmung über das rein mechanistische hinaus wird am Ende eine Überprüfung der Wertesysteme und der „Spielregeln“ unserer immer noch vornehmlich geldorientierten sozialen und wirtschaftlichen Strukturen sein müssen und die heute auf so mancher politischen Fahne herumgeschwenkte Zukunft einer Gesellschaft, welche „Inklusion“ praktiziert, wird dies nicht auf die Hereinnahme behinderter Menschen einschränken dürfen, sondern eine Inklusion aller Menschen verwirklichen müssen. Die Herrschaft des Kapitals über Tod und Leben muss „Geschichte“ werden, Geld wieder zu seiner rein dienenden Funktion im Zusammenleben der Menschen zurückfinden – eine Bewusstseinsentwicklung, die wir nur alle gemeinsam vorantreiben und zur Grundlage unseres eigenen Lebens machen können…

Fazit: Das Leben und die Gesundheit eines Schuldners sind Grundwerte, die über die vermeintlichen Eigentumsrechte der Banken an dem meist doch nur  durch Bilanzverlängerung – also aus dem Nichts – geschaffenen Kreditkapitals.

Nun sind wir alle gespannt, wie das Landgericht München I auf den BVG-Beschluss reagieren wird. Wird es den Zuschlag aufheben? Wird es das Verfahren einstweilen einstellen? Wird es ein medizinisches Gutachten einholen? etc.? Wird es mit Tricks versuchen, das Bundesverfassungsgericht und seine klare Ansage zu umgehen? Wir werden bestimmt weiter darüber berichten.

Die allerbesten Wünsche an unsere Leser – und bleiben Sie gesund!

Ihr/Euer Admin

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Freud und Leid der Verfassungsbeschwerde

Geht sonst nichts mehr und ist der Rechtsweg ordentlich ausgeschöpft worden, bleibt noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht, welcher immer ein mühseliger ist, und man muss sich grundsätzlich darauf einrichten, dass die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird – kein Wunder bei statistischen unter 3% Annahmequote. Vorausgesetzt, man kann eine deutlich erkennbare Grundrechtsverletzung geltend machen, kann es dennoch gelingen, insbesondere, wenn es keine Einzelfallentscheidung betrifft, sondern einen Rechts-Trend, der die Republik zu fluten beginnt und alles andere als verfassungsmäßig ist.

Ja, und wenn dann die Zurückweisung durch das BVG kommt, geschieht das leider fast immer ohne Begründung und man weiß dann nicht, was man falsch gemacht hat. Die meisten Verfassungsbeschwerden werden schon aus formellen Gründen zurückgewiesen, wenn man sich nicht akribisch die Regeln einhält. Sei es, dass man nach dem Endurteil der letzten Instanz es versäumt hat, noch eine „Gehörsrüge“ nachzuschieben, ggf. gekoppelt mit einer „Gegenvorstellung“, damit der Rechtsweg-Sack dann endgültig zu ist, oder aber man hält sich nicht an den systematischen Aufbau der Verfassungsbeschwerde, bei dem eine ganze Reihe von Punkten sauber abgearbeitet werden muss, oder aber das Thema wurde bereits zu früheren Zeiten vom BVG behandelt oder ist einfach nicht interessant genug. Dabei spielt der Streitwert eine absolut untergeordnete Rolle, man darf also nicht denken, dass das BVG Beschwerden eher annimmt, wenn es um sehr viel Geld geht. Nein, die verfassungsrechlichen Verletzungen in ihrer jeweiligen Schwere geben immer den Ausschlag bei der Sache.

Auch das BZVI hat schon zahlreiche Verfassungsbeschwerden erfolglos nach Karlsruhe geschickt, mit allen relevanten Anlagen oft mehr als 100 Seiten Papier. Bisher wurde fast alle zurückgewiesen, eine liegt allerdings noch unentschieden seit bald 2 Jahren in Karlsruhe zur Bearbeitung auf Halde. Doch jetzt hat sich das Blatt gewendet. Das BVG hat auf unsere jüngste Verfassungsbeschwerde, welche mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekoppelt war, geradezu blitzartig reagiert mit dem Ergebnis, dass zunächst die Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss untersagt wurde. Daraus lässt sich mit Sicherheit schließen, dass die Verfassungsbeschwerde selbst auch in Kürze vom BVG zur Entscheidung angenommen werden wird – denn sonst würde das einstweilige Vollstreckungsverbot ja so gar keinen Sinn machen.

Worum geht es in dem Fall? Das Amtsgericht in München hat bei einer Zwangsversteigerung einen Antrag nach § 765 a ZPO auf Gewährung von Vollstreckungsschutz wegen akuter Lebensgefahr für die Schulderin (keinerlei Suizidgefährdung wohlgemerkt) aus organischen Gründen, welche durch jeden Fall stressbedingten Bluthochdrucks zum Platzen der stark erweiterten Bauchaorta (als Nebenwirkung von verordneten Psychopharmaka) und damit zum Tode führen kann, als irrelevant zurückgewiesen. Die Begründung dabei ist absolut kurios: Die Zuschlagserteilung würde ja noch keinen echten und damit lebensgefährlichen Stress auslösen, sondern der entscheidende Eingriff in den Lebensvollzug würde erst mit der Zwangsräumung eintreten. Da solle man nochmal einen Antrag stellen (dann zu Lasten des sicher maßlos beglückten Erstehers, dann quasi des Herrn über Leben und Tod). Jedenfalls fand das Amtsgericht es für unnötig, sich mit der Sache auseinanderzusetzen (wie gesagt ein neuer Trend, der mir schon bei mehreren Gerichten begegnet ist, vermutlich steckt eine Rechtspfleger-Fortbildung oder auch sogar ein Einzelfallentscheid eines kleinen Gerichts als Impulsgeber dahinter). Die Argumentation des Vollstreckungsgerichts und dann auch in der Zuschlagsbeschwerde des Landgerichts als Beschwerdeinstanz lässt sich etwa damit vergleichen, wenn jemand, der einen anderen vom Balkon des 17. Stockwerks stößt, behauptet, das hätte doch keine Auswirkung auf Leib und Leben, schließlich würde doch erst der Aufprall die entsprechende Dramatik entfalten, ergo wäre er nicht verantwortlich und müsse sich nicht darum weiter kümmern. Zugegeben, ein wenig krass ist das Beispiel schon, aber es trifft leider die Problematik absolut im Kern.

Die Reaktionen der anderen verfahrensbeteiligten insbesondere Gläubiger auf den Inhalt der Verfassungsbeschwerde erspare ich vorsorglich den Lesern meines Blogs, insbesondere die Ausführungen der Rechtsabteilung der verfahrensbetreibenden Gläubigerbank sind derart neben der Spur, dass es nur noch peinlich ist und ich lieber den „guten Ruf“ der Bank an dieser Stelle schützen möchte.

So weit für heute. Ich werde weiter berichten, sobald die Verfassungsbeschwerde dann schließlich angenommen sein wird. Sollte sie denn dann auch noch positiv entschieden werden, wäre das ein Segen für tausende zukünftig betroffene Schuldner, und würde das Bewusstsein so manchen Vollstreckungsgerichts wieder etwas mehr auf die Verankerung seiner Arbeit in Verfassung und Menschenrechten lenken.

03. August 2014

Mit den allerbesten Wünschen – und behaltet den Kopf oben…

Euer ADMIN

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Alle Anträge sind rechtsmissbräuchlich…!

Ein neuer Trend macht sich immer deutlicher bemerkbar an deutschen Vollstreckungsgerichten. Schuldneranträge unmittelbar vor dem und zum Versteigerungstermine werden pauschal zurückgewiesen mit der alleinigen Begründung, sie seien allesamt rechtsmissbräuchlich, weil sie auf Verzögerung und Verhinderung des Verfahren abzielten.

Ja, es ist schon erstaunlich, was da mitunter passiert, und der juristische Mode-Trend geht wieder mal vom Südwesten unserer Repubklik aus. Dort heißt es beispielsweise in einer Begründung zu einem Zuschlagsbeschluss: „…Dies führt zur gerichtlichen Überzeugung, dass zwar mit rechtlichen Instrumenten (Verfahrensanträgen), jedoch mit deren rechtsmissbräuchlichem Gebrauch eine Vollstreckungsmaßnahme verhindert werden soll. Die im Versteigerungstermin vom xx.xx.2014 gestellten Anträge stellen hier nur ein Glied einer Kette von Verfahrensanträgen dar, die jeder für sich nicht sein gesetzliches Ziel, sondern das Ziel der Zuschlagsverhinderung verfolgen.“ … „…sie waren daher als rechtsmissbräuchlich einzustufen und als unzulässig zurückzuweisen.“

Da wedelt doch der „Schwanz mit dem Hund“ in finaler Konsequenz. Brechen wir doch noch einmal die Ausgangslage auf die Grundlagen herunter: Da ist eine Gläubigerin, deren einziges Motiv ist, die Immobilie des Schuldners zu versteigern, ob mit viel oder wenig Erlös, ist dabei oftmals den Gläubigern höchst egal, erleiden sie doch in der Regel niemals einen tatsächlichen Verlust (weil, wie heute fast jeder schon einmal gehört hat, die meisten Banken in Sünde gefallen sind durch die bloße Verwendung von Buchgeld, Giralgeld, welches nicht etwa aus dem Kapital der Spareinlagen bei der Bank, oder auch nicht aus Kapital stammt, welches die Bank beispielsweise von anderen Banken oder der EZB selbst geliehen hat, sondern nur durch eine bloße Buchung aus dem NICHTS entsteht und am Ende wieder im NICHTS verschwindet). Dagegen steht das ebenso berechtigte alleinige Interesse des Schuldners, sein Eigentum und seinen Lebensmittelpunkt zu retten, sprich, die Zwangsversteigerung zu verhindern. Der Staat ist nach dem Willen des Gesetzgebers zwischen die beiden Kontrahenden in Form des Vollstreckungsgerichts dazwischen geschaltet worden, mit dem klar umrissenen Auftrag, in einem staatlich hoheitlichen Verfahren und Vollstreckungsakt den Entzug des Eigentums durchzuführen. Mit diesem Auftrag ist aber auch der Anspruch auf eine gleichmäßige Berücksichtigung und Abwägung der Interessen sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner verbunden, die Gewährleistung auf ein faires Verfahren, auf Einhaltung der Grundrechte und auch der sorgfältigen Beachtung der vielschichtig ineinandergreifenden Verfahrensrechte sowie als nahezu oberstes Gebot die Gewährleistung des sogenannten „rechtlichen Gehörs“, wie es in Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz fundiert ist.

Und jetzt verfallen immer mehr Rechtspfleger darauf, die originären und in jeder Hinsicht völlig legitimen Motive und Bemühungen der Schuldner als generell rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig zu bezeichnen. Und wie wunderbar praktisch: Als Nebeneffekt muss man sich ja dann auch gar nicht mehr mit den Inhalten der Anträge, also mit dem entsprechenden Sachvortrag selbst, überhaupt auseinandersetzen.

Der generellen Ignoranz sind so Tür und Tor geöffnet, die generelle Verweigerung rechtlichen Gehörs wird so zur vermeintlich legitimierten Regel. Es reicht also zukünftig eine bloße Vermutung des Rechtspflegers oder der Rechtspflegerin, die gestellten Anträge könnten ja auf eine Verfahrensverzögerung oder eine Beendigung des Verfahrens zugunsten der Schuldner abzielen, um diesen jegliche Zulässigkeit absprechen zu dürfen.

Und wie schon einmal berichtet (hier), bleibt selbst der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO nicht verschont von diesem neuen „Fallbeil“, obschon er als einzigen gesetzlich gewollten Zweck eben diese Verfahrensverzögerung bzw. -aufhebung verwirklichen soll. Verkehrte Welt…

Natürlich werden die Gerichte mitunter mit Anträgen bedacht, die entweder dort nicht hin gehören, weil das Vollstreckungsgericht aufgrund seiner rechtlichen „Inselsituation“ beispielsweise nicht befähigt ist, materiell-rechtliche Sachverhalte mit einzubeziehen, ja selbst erkennbar massiven Betrug seitens der Gläubiger darf und muss der Rechtspfleger erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses oder Urteils des Prozessgerichts nebst dessen Instanzenweg berücksichtigen. Auch kann und darf er sich nicht mit fundamentalen Rechtsfragen auseinandersetzen, die beispielsweise die grundlegende Frage nach der Wirksamkeit von Gesetzen im immer noch besetzten Deutschland berühren, er darf nur begrenzt ungeklärte verfassungsrechtliche Fragestellungen zum entscheidenden Thema machen oder gar politische Entscheidungen treffen – so nötig dies alles von der Sache her auch sein mag und sich gerade im Zwangsvollstreckungsakt so folgenschwer auswirkt.

Der Schuldner als zunächst rechtlich unerfahrener Bürger, der erstmalig in eine Vollstreckungssituation hineingeraten ist, hat natürlich keine rechtliche Kompetenz, kennt sich selbst überhaupt nicht aus, und er greift daher auf allerlei Helfer zurück (kein Anwaltszwang vor dem Rechtspfleger), die nur allzu oft von generell profunder Rechtsunkenntnis erfüllt sind und daher blind in die Menge schießen, das gewollte Ziel oft um Meilen verfehlend. Leider sind auch die meisten Rechtsanwälte aufgrund mangelnder ständiger Rechtspraxis in diesem Bereich ebenso nicht imstande, die vorhandenen Möglichkeiten im Vollstreckungsverfahren differenziert und für ihre Mandanten voll wirksam auszuschöpfen und berühren daher bloß die „Außenhaut“ des zu erschließenden Rechtsraumes, mitunter bedauerlicher Weise auch begleitet von eigenen Rechtsirrtümern.

So schmerzlich es auch sein mag für einen Rechtspfleger, sich immer wieder solche hilflosen, auch von emotioneller Überladung und sachlicher Rechtsunkenntnis belasteten Anträge anschauen und mitunter wirklich leidend ertragen zu müssen, derartige „Entgleisungen“ wie es hier mit Nachdruck anzuprangern ist, darf er sich wirklich nicht erlauben. Und schon garnicht darf er die Motivation des gepeinigten Schuldners, der in Angst und Schrecken nach allem greift, was sein Haus denn noch retten könnte, als unzulässig abqualifizieren. Denn damit verfehlt er den ihm übertragenen Auftrag als staatlich eingesetzter Beschützer auch und insbesondere der grundsätzlich hilflosen Schuldner, und jeder, der diese neue „Masche“ anwendet, sollte seine Berufsauffassung neu überdenken. Denn das geht entschieden zu weit und beschädigt das Ansehen des Gerichts in gröblicher Weise.

Wir als Beobachter der Szene hoffen natürlich, dass es sich bei dem beschriebenen Phänomen bislang denn doch nur um Einzelfälle handelt, denn gleichwohl gibt es auch in unserer Wahrnehmung zahlreiche überaus redliche Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen, die mit Maß und Ziel sowie mit einem Höchstmaß an Korrektheit und Fairness die ihnen übertragene Aufgabe bestmöglich zu erfüllen versuchen. Im heute wachen Bewusstsein, dass viele Gläubiger maximalen „Dreck am Stecken“ haben, sind diese mutigen RechtspflegerInnen und RichterInnen Bestandteil eines immer stärker werdenden Bollwerks gegen die „Vernichtungsmaschinerie“ unseres Finanzsystems, die Menschen, Familien und ganze soziale Strukturen gedankenlos in den Dreck treten.

Diesen tapferen Gerichtsmenschen rufe ich zu: „Weiter so, helft bitte mit, dass es irgenwann gelingen möge, das unmenschliche Treiben zu beenden, das unserem Volk und Land die Wurzeln ausreißt, die Blätter verbrennt und in sinnloser anonymer Zerstörungswut die wenigen noch vorhandenen Blüten abhackt.

Einen schönen Frühling wünscht euch euer

Blog-Administrator

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Das mächtige Instrument der Kontenprüfung oder „Die Kraniche des Ibykus“

Vor 10 Jahren noch wagte es keiner auszusprechen, heute pfeifen es die Spatzen von den Dächern, sind die Medien voll davon und selbst die (mittlerweile eingestampfte) „Financial Times Deutschland“ räumte im Herbst 2012 dem Thema viel Platz auf der Titelseite ein (FT vom 25.09.2012: „Banken unter Abzockverdacht“):

Die Banken haben sich seit vielen Jahren eine Erwerbsquelle geschaffen, jenseits jeder Legalität, mit der sie ihre Kunden gekonnt aussaugen. Über unzulässig vorgenommene Wertstellungen generieren sie zusätzliche Zinsen zu Lasten der Kunden, die gesetzlich vorgeschriebenen Zinsnachführungen bei variabel verzinsten Krediten, die sich am Leitzins orientieren müssen, werden stillschweigend in vollem Umfang nur bei steigenden Zinsen berücksichtigt, bei fallenden jedoch gar nicht oder nur minimal weitergegeben. Die ungesetzliche Haupteinnahmequelle findet man aber in der Buchungspraxis der Banken bei Kontokorrentkonten, wo noch viel mehr getürkt werden kann als sonst, wenn man beispielsweise Zinsrückstellungen aus anderen Darlehen ins Kontokorrent stellt, dort kapitalisiert und somit die immer fließende Geldquelle des verbotenen Zinseszinseffekts aufbohrt. Aber nicht nur in der Vergangenheit ist so etwas zu beobachten, auch heute noch werden immer wieder neue Manipulationsinstrumente entdeckt, mit deren Hilfe die Banken Geld abgreifen, das ihnen nicht gehört. Diese ungerechtfertigte Bereicherung seitens der Banken ist bei regelmäßigem Vorkommen als vorsätzlich einzustufen (Vereinzelt auftretende Fehler würden noch als „Versehen“ durchgehen) und ist damit dann auch strafrechtlich relevant.

Unter dem vermeintlichen Schutz der AGBs wird das betrieben, die Saldenabrechnungen selbst sind dabei so intransparent und daraus praktisch nichts detailliert auf dem Wege der Rückrechnung nachvollziehbar, was da steht, am wenigsten für die Kunden selbst, aber auch Finanzmathematiker und die Bänker selbst können das nicht. Und dann gilt die Abrechnung durch die vertrauensvollen Kunden als konkludent angenommen und entfaltet ihre bösartige wenn auch eigentlich nur vermeintliche Rechtskraft.

Hinzu kommt der psychologische Effekt, der zum einen darin besteht, dass die Kreditkunden, die noch nicht dadurch pleite sind, keinesfalls die Bank angreifen würden, aus Angst, dann wegen „Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses“ eine außerordentliche Kündigung im Briefkasten vorzufinden. Zum anderen sind da diejenigen Kunden, die bereits Opfer dieses Systems geworden sind, jeglicher Liquidität beraubt, ins Insolvenzverfahren getrieben, gelähmt, zwangsversteigert (und ggf. sogar beerdigt). Die haben keine Kriegskasse mehr, mit der sie anwaltlich gegen die meist viel zu spät wahrgenommenen Abrechnungsmanipulationen ihrer Kreditbank vorgehen könnten, keine Kraft mehr, für ihr Lebenswerk zu kämpfen und letztlich schlicht untergehen.

Aus dieser letzten Gruppe gibt es aber heute immer mehr Menschen, die sich gegen das erlittene Unrecht auflehnen, sich auch zusammenschließen, immer mehr unterstützt von der Öffentlichkeit, den Medien, Finanzexperten, Professoren aus der Branche und von Menschen, denen es wichtig ist, diesem groß und flächendeckend angelegten Betrug endlich ein Ende zu setzen. An der entsprechenden Unterstützung durch die Gerichte aber mangelt es noch meistens. Dabei wollen wir nicht etwa den jeweils nach dem Zufälligkeitsprinzip damit betrauten Richtern keinesfalls Parteilichkeit unterstellen, sondern sie sind eher meist einfach mit der Thematik ebenso überfordert wie es die Kläger selbst lange Zeit waren.

Den Gerichten ist insoweit zunächst nichts vorzuwerfen, weil ihnen meist nichts anderes übrig bleibt, sich dem gleichen Kinderglauben anzuschließen wie all die Kunden, seien es Privatleute oder auch Kaufleute aus dem Mittelstand, der doch das Rückgrat unserer Volkswirtschaft bildet, auch wenn alle Welt meist bloß auf die großen Konzerne starrt. Auch ein Richter ist natürlich nicht in der Lage, anhand der Rechnungslegung der Banken auch nur irgendetwas im Detail selbst nachzuprüfen.

Dass diese Praxis der von den Banken illegal generierten Zusatzgewinne nicht etwa Einzelfälle darstellen, lässt sich beispielsweise aus einer vor einiger Zeit gemachten Aussage eines gerichtlich bestellten Kreditsachverständigen ableiten, der berichtete, dass er in den mittlerweile vielen Jahren seiner Prüftätigkeit in hunderten von Fällen lediglich eine einzige Bank erlebt hat, die korrekt abgerechnet hat.

Welche Möglichkeiten gibt es also, um einer Bank das üble Treiben minutiös nachzuweisen und den daraus entstehenden Schaden gerichtsfest genau zu beziffern? Das geht nur, wenn man alles, was jemals gebucht worden ist, von vorneherein neu erfasst und dann einmal rechnet, wie es die Bank gemacht hat und das dann einer ebenso kompletten Neubuchung auf Grundlage der zulässigen und gesetzlich festgeschriebenen Vorgehensweise gegenüberstellt.

Das hierfür benötigte Ausgangsmaterial ist zweierlei Natur: Zum einen sind es die Verträge zwischen Bank und ihrem Kunden, die Kontoauszüge, Saldenabrechnungen und schriftlichen Mitteilungen und Nachtragsvereinbarungen, die damit auch als einzige und unstreitige Beweismittel im individuellen Fall für das Gericht zur Verfügung stehen. Zum anderen haben wir die Gesetze, eine Vielzahl von obergerichtlichen Grundsatz-Entscheidungen, Rechtsgutachten von Universitäten und andere öffentlich verfügbare Rahmenbedingungen wie z.B. die Zinsreihen der Deutschen Bundesbank oder auch EZB, welche als Grundlage dafür dienen, dass bei der kompletten Neubuchung aller Konten auf korrekter Basis dann die Differenzen zur Buchungspraxis der Banken minutiös und präzise gegenübergestellt werden können. Aus Sicherheitsgründen werden die dann ermittelten Ergebnisse nochmal intern mit Hilfe von banküblicher Software (z.B. ALF-EFZ) überprüft.

Nur auf diesem Wege lässt sich fehlerfrei nachweisen, ob und in welcher Höhe Schaden entstanden ist. Und deshalb ist die auf verknüpften Excel-Tabellen basierte bebo-Software entstanden, die wir auf Empfehlung unserer Freunde von „LIQUIKON.de Hilfe für Banken- und Sparkassengeschädigte e.V.“ (staatlich anerkannter gemeinnütziger Verbraucherschutz – Verein) verwenden, um die von der Bank verursachten Schäden nachzuweisen. Das Besondere an diesem Programm ist auch seine Flexibilität, mit der, sobald erst alle Buchungen der Kontoauszugs-Originale abgeschlossen sind, viele Bezugsparameter bei Bedarf auch auf Wunsch der Gerichte angepasst werden können und alles innerhalb von Sekunden neu gerechnet ist.

Wenn Sie nun in dieser Angelegenheit für Ihren eigenen Fall näher beraten werden wollen, geht es hier weiter.

Was hat es mit den „Kranichen des Ibykus“ nun auf sich? Nicht jeder von uns hat dieses Gedicht von Friedrich Schiller in der Schule kennen gelernt. Dort geht es darum, wie ein „Täter“ durch besondere Umstände denn doch entlarvt werden konnte, so wie wir das analog anhand einer Kontenprüfung durchführen können. Wer sich dafür interessiert, kann dies hier nachlesen.

Ihr/Euer Admin

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Dramatische Konkurrenz wichtiger Grundrechte im Verkehrswertverfahren

Die Konkurrenz der im Grundgesetz fundamentalen Artikel 13 Abs. 1 GG (Schutz der Privatsphäre) und Artikel 14 Abs. 1 GG (Gewährleistung des Eigentums) im Rahmen des Verkehrswertverfahrens in der Zwangsversteigerung ist ein bisher ungelöstes Problem und führt in vielen Fällen zu Grundrechtsverletzungen. Das Bundesverfassungsgericht wird sich im Rahmen einer von uns veranlassten Verfassungsbeschwerde hoffentlich im kommenden Jahr dessen annehmen.

Was steckt konkret dahinter? Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens sorgt Art. 14 Abs. 1 GG dafür, dass der Schuldner vor einer Verschleuderung seines Eigentums zu schützen ist. Zu diesem Zweck sagt § 85a ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) aus, dass im ersten Zwangsversteigerungstermin (bzw. so lange wie noch überhaupt kein wirksames Gebot abgegeben worden ist, also ggf. auch im 2. Versteigerungstermin oder darüber hinaus) kein Gebot einen Zuschlag erhalten darf, das unter 50% des Verkehrswertes liegt. Verkehrswert, das ist der Wert, welcher unter Berücksichtigung aller individueller Faktoren zur derzeitigen Marktlage vermutlich zu erzielen ist.

Der Verkehrswert wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt, wobei das Gericht zu dieser Feststellung in der Regel ein Sachverständigengutachten einholt. Der Sachverständige (und auch das Gericht) ist verpflichtet, sich an die Vorgaben des Art. 13 Abs. 1 GG zu halten, also die Privatsphäre zu achten, was bedeutet, niemand kann sich den Zugang zur Wohnung erzwingen. Da der Gutachter zumindest theoretisch für die Richtigkeit seines Gutachtens und damit seiner Werteinschätzung haftet, wird er in der Regel aufgrund der fehlenden Innenbesichtigung des Versteigerungsobjekts einen sog. Sicherheitsabschlag in seine Bewertung einarbeiten, der oft bis zu 30% beträgt. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Grenze für den Schutz vor Verschleuderung in der Versteigerung bedeutend niedriger ausfällt und damit die Garantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt ist.

Solange Wohnungseigentümer und Wohnungsbesitzer die selbe Person ist, liegt es in dessen eigenem Ermessen, wie er verfahren will, auch wenn selbst da die aufgeworfene Frage grundsätzlich im Raume steht. Aber richtig schlimm wird das, wenn ich als Schuldner beispielsweise Eigentümer einer Wohnanlage bin, in der alle Mieter dem Gutachter den Zutritt verweigern und es daher zu dem im Gutachten dann festgeschriebenen „Wertverlust“ für mich als Eigentümer kommt. Natürlich könnte man einwenden, dass ich als Vermieter von meinem Recht auf Besichtigung pochen könnte (dafür müsste ich jedoch einen triftigen Grund haben, der das Mietverhältnis betrifft, was aber hier definitiv nicht vorliegt, es sei denn, ich belüge meine Mieter und gebe z.B. vor, dass Renovierungen geplant wären), aber auch praktisch ist das in der Regel nicht zu verwirklichen, da der Sachverständige gewiss nicht mehrmals kommen wird, um individuelle Besichtigungstermine zu den jeweils für die Mieter passenden Zeiten durchzuführen. Außerdem ist der zeitliche Vorlauf vor dem Besichtigungstermin in der Regel immer recht knapp bemessen.

Tatsächlich kommt es also regelmäßig dazu, dass hier die berechtigte Wahrnehmung des einen Grundrechts (Schutz der Privatsphäre) im Ergebnis die ebenfalls durch das Grundgesetz gesicherten Eigentumsrechte des Vermieters/Schuldners verletzt.

Wenn man dazu noch einbezieht, dass neuerdings immer mehr Gerichte (…dank sei den Fortbildungsveranstaltungen für Rechtspfleger und Richter…) auf die abstruse und vom Gesetz nicht gedeckte Idee verfallen, den Schuldnern verbieten zu wollen, im Falle einer fehlenden Innenbesichtigung überhaupt noch zum Gutachten Stellung zu nehmen, liegt hier ein gravierendes Rechtsproblem vor, das mittlerweile einer verfassungsrechtlichen Klärung bedarf.

Wir alle sind sehr gespannt, ob sich das Bundesverfassungsgericht wirklich der Sache annehmen wird, und falls ja, was dabei herauskommt. Die Auswirkungen auf die zukünftige Praxis der Zwangsversteigerung könnten sich jedenfalls als überaus bedeutend erweisen.

Mit den besten Wünchen zum bevorstehenden Jahreswechsel

Ihr/Euer Admin

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Das Zwangsversteigerungsgesetz – Umzug ins Strafrecht dringend erwünscht!

Das Zwangsversteigerungsgesetz und damit das ganze hierzu gehörende Verfahrensrecht ist eine Ausgliederung und damit Unterrubrik zur Zivilprozessordnung (ZPO). Aus triftigen Gründen sollte das geändert werden. Neuer “Wohnort” des ZVG sollte der Raum des Strafrechts sein. Warum dies angemessen wäre und insbesondere zu mehr Gerechtigkeit führen würde, soll im folgenden genauer erörtert werden:

Im Zivilrecht, also auch im Vollstreckungsrecht, zu dem das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) gehört, gilt grundsätzlich der Antragsgrundsatz, also wird das Gericht nur auf Antrag einer Partei, der Gläubigerin ebenso wie der Schuldner, überhaupt tätig. Eine Berechtigung zur Ermittlung für das Gericht besteht nicht, nur sehr wenige Ausnahmen wie z.B. in den Fällen des § 180 Abs. 3 ZVG (Kindeswohlgefährdung) oder bei Verletzungen des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) können hier eine andere Spur legen. Stützt sich so ein Antrag auf Tatsachenvortrag, ist dieser vom Antragsteller hinreichend glaubhaft zu machen, also bestmöglich zu beweisen, was mitunter für den Schuldner ein schwieriges bis nahezu unmögliches Unterfangen ist.

Das Zwangsvollstreckungsverfahren schließt auch regelmäßig die Berücksichtigung von der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Umständen aus, soweit sie dem materiell-rechtlichen Bereich zuzuordnen sind, also beispielsweise das schuldrechtliche Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner betreffen. Hier ist der Schuldner regelmäßig darauf angewiesen, gegen seine Bank in teilweise komplexen und langwierigen Prozessen vorzugehen, die aber zunächst keine hemmende Wirkung auf den Fortgang der Zwangsvollstreckung entfalten, es sei denn, dass Prozessgericht erlässt eine entsprechende Verfügung (§ 769 Abs. 1 ZPO) und untersagt vorläufig die Zwangsvollstreckung zur Meidung irreparabler wirtschaftlicher Schädigungen – was aber nur geschieht, wenn die Sache von vorneherein hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Erst wenn in der Sache dann ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, ist dies auch vom Vollstreckungsgericht vollumfänglich zu berücksichtigen.

Schuldner in der Zwangsvollstreckung sind größtenteils wirtschaftlich völlig ausgeblutet und können sich in der Regel keine kompetente anwaltliche Unterstützung “einkaufen”. Haben sie sogar wider Erwarten eine Rechtsschutzversicherung, schließt diese in den meisten Fällen eine Kostenerstattung im Vollstreckungsverfahren aus, lediglich “Nebenkriegsschauplätze”, welche nicht primär die Vollstreckungsvorgänge selbst betreffen, können da eventuell doch nicht von der Sperre betroffen sein. Da in der Zwangsversteigerung gemäß § 13 Rechtspflegergesetz keine Anwaltspflicht herrscht und die meisten Schuldner sich sowieso ohne Gegenwehr “abschlachten” lassen, ist die Anwaltschaft auch größtenteils mangels täglicher Praxis im Vollstreckungsrecht auch nicht hinreichend bewandert, um wirksame Hilfe anbieten zu können.

Der verteidigungswillige Schuldner ist also in der Regel darauf angewiesen, sich selbst in einem maximalen Crash-Kurs in die Materie einzuarbeiten oder aber er greift auf eines oder mehrere der zahlreichen nichtanwaltlichen Offerten zurück, die im Internet oder auch kurz vor dem Versteigerungstermin im Briefkasten zu finden sind, welche leider oft mehr als unzuverlässig sind, da der Kompetenz-Hintergrund gerade auch in juristischer Hinsicht fast immer nur unzureichend vorhanden ist und die hilfesuchenden Schuldner dabei bloß “abgezockt” werden, weil sie deswegen tatsächlich auf diesem Wege keine wirksame Hilfe erhalten können, wie sich leider immer wieder zeigt.

“Schuldner sind Verbrecher”. Das ist nicht nur in breiten Teilen der Bevölkerung die gängige Meinung, sondern auch manches Gericht versteigt sich zu Formulierungen, die in die gleiche Kerbe hauen, beispielsweise so: “Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Schuldner hier um einen besonders redlichen Schuldner handelt, bei dem ausnahmsweise jegliche Gefahr von Beseitigungshandlungen auszuschließen sind, bestanden beim Amtsgericht nicht, so dass von einer Anhörung abgesehen werden konnte. (Landgericht Bamberg, Beschluss vom 24.02.2012, AZ: 3 T 30/12)”

Unbestreitbare Tatsache ist es auch, dass nahezu jeder Schuldner insbesondere im Zwangsversteigerungsverfahren hochgradig mit einer “Geldstrafe” meist immensen  Ausmaßes belegt wird, indem er nämlich sein Immobilieneigentum weit unter Marktwert entwendet bekommt. Hier möchte ich zunächst nicht auf die regelmäßig angewandten “miesen Tricks” mancher Gläubiger eingehen, die zu einer zusätzlichen Schädigung des Schuldners durch ungerechtfertigte Bereicherung seitens der Gläubiger und anderer Verfahrensbeteiligter führen.

Der Schuldner und seine Familie werden aber auch auf sozialer Ebene “bestraft”. Der tatsächliche Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, der grundgesetzlich geschützten “Würde des Menschen” mit all der damit verbundenen Stigmatisierung, dem Unverständnis bis hin zum Mobbing auch den Kindern gegenüber in der Schule sowie vielen anderen Verletzungen mehr, welche die Gesellschaft gegenüber insofern “straffällig” gewordenen Schuldnern anzuwenden sich berechtigt fühlt, schlagen tiefe Wunden und beschädigen die Menschen in der Seele und der körperlichen Gesundheit. Familien brechen auseinander und die Folgen reichen oft noch hinüber in die beiden nächsten Generationen. Dabei sind vor allem diejenigen Menschen betroffen, deren eigenes erlerntes “unmenschliches Wertesystem” analog zur Gesellschaft angelegt ist und damit regelmäßig zur äußerlichen Verurteilung die innere Selbstverurteilung hinzu kommt.

Der somit vielfach gestrafte Schuldner hat im Zivilrecht damit eigentlich nichts verloren. Daher plädiere ich allein schon aus diesen Gründen dafür, dass das Zwangsversteigerungsgesetz dem Zivilrecht entrissen wird und der Schuldner zukünftig unter dem Schutz des Strafrechts diejenigen Grundrechte genießt, die auch anderen Straftätern nicht vorenthalten werden.

Dies ist beispielsweise die “Unschuldsvermutung” aus Art. 6 MRK (Europäische Menschenrechtskonvention) , wonach jeder als unschuldig zu gelten hat, solange das Gegenteil nicht rechtkräftig festgestellt worden ist (in dubio pro reo). Eine Beschuldigung durch jedermann, wie es unserem Schuldner widerfährt, wäre dann konsequenter Weise unter Strafe zu stellen und niemand dürfte mehr dermaßen mit dem Finger auf ihn zeigen, wie das derzeit noch regelmäßig und schamlos geschieht.

Als vermeintlicher “Straftäter” wäre unser Schuldner auch weit besser geschützt vor rechtsmissbräuchlichen Willkürakten durch Rechtspfleger und Richter, welche leider ihren “Ermessensspielraum” bei Entscheidungen oft mit einer unglaublichen Unberührtheit zum ausdrücklichen Nachteil des Schuldners ausüben.

Der wichtigste Vorteil für den Schuldner aber wäre es, dass das Gericht dann nicht nur nach dem Antragsgrundsatz arbeitet, sondern der Ermittlungsauftrag des Gesetzgebers ein weites Tor öffnen würde, welches den meisten Schuldnern im zivilrechtlichen Raum verschlossen bleibt, nämlich die von Gerichts wegen anzustrengende Untersuchung des Gläubigerverhaltens im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für das  Vollstreckungsverfahren. Der Gläubiger müsste dann beispielsweise im Rahmen einer Beweisaufnahme offenlegen, ob er alles richtig gemacht hat, bevor das Vollstreckungsverfahren beginnt. So würden häufig vorkommende Falschabrechnungen offenbar, Wertstellungsfehler, falsche Zinsen, gesetzwidrige Kosten etc. würden aufgedeckt und es würde sich oft zeigen, dass der Schuldner bei seiner Kreditkündigung bei korrekter Abrechnung tatsächlich gar nicht im Minus befand und die Kündigung daher zu Unrecht ergangen ist, oder gar dass die gesamte Kreditvergabe schon unverantwortlich geschehen ist, indem der Schuldner von vorneherein wirtschaftlich überfordert gewesen ist und damit den Kreditgeber eine hohe Mitschuld bzw. Mitverantwortung trifft.
Natürlich müsste das Zwangsversteigerungsgesetz in manchen Punkten umgeschrieben und erweitert werden, die derzeit absolut “isolierte Rechtsinsel” des Zwangsversteigerungsverfahrens müsste sich in materiell-rechtlicher Hinsicht öffnen dürfen, so manche gesetzlichen Aussagen müssten präzisiert werden, um dem derzeit geübten Missbrauch vorzubeugen, gewohnheitsmäßige pauschale Urteile durch die Gerichte, welche gewissermaßen mit dem berühmten “Knopfdruck” vorgefertigter Begründungstexte behaftet sind, müssten der Ächtung anheimfallen und vieles mehr, was in einem späteren Artikel zur Sprache kommen wird.

Alles in allem: Lasst und das werden – auch vor dem Gesetz – was alle schon jetzt glauben aus uns machen zu dürfen: Bereits Bestrafte und insofern gewissermaßen rechtmäßige “Straftäter-Verwandte” – und lasst uns Schutz suchen unter dem behütenden Schirm der Strafgerichtsbarkeit dieses Landes.
10.09.2013     Admin

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